In grundständigen Studiengängen (Bachelor, Diplom, Staatsexamen) und in konsekutiven Masterstudiengängen sind keine Studiengebühren zu entrichten.
Studiengebühren werden erhoben in den weiterbildenden Masterstudiengängen (hier gelten andere Rückmeldefristen) Advanced Oncology Aktuarwissenschaften Biopharmazeutisch-Medizintechnische Wissenschaften Business Analytics Innovations- und Wissenschaftsmanagement Instruktionsdesign Sensorsystemtechnik
Alle Studierenden entrichten jedes Semester den Verwaltungskosten- und Studierendenwerksbeitrag sowie den Beitrag zur Verfassten Studierendenschaft.
Der für das Sommersemester 2025 zu entrichtende Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
Verwaltungskostenbeitrag
80,00 €
Studierendenwerksbeitrag
72,00 €
Beitrag zur Verfassten Studierendenschaft
20,00 €
Gesamtbetrag
172,00 €
Der zu entrichtende Semesterbeitrag für das Wintersemester 2024/2025 setzt sich wie folgt zusammen:
Verwaltungskostenbeitrag
70,00 €
Studierendenwerksbeitrag
72,00 €
Beitrag zur Verfassten Studierendenschaft
20,00 €
Gesamtbetrag
162,00 €
Rückmeldefristen
Für ein Sommersemester beginnt die Rückmeldefrist am 10.01. und endet am 10.02. Für ein Wintersemester beginnt die Rückmeldefrist am 10.07. und endet am 10.08.
Wenn die Beiträge nach der Rückmeldefrist (10.02. für ein Sommersemester, 10.08. für ein Wintersemester) entrichtet werden, wird ein Säumniszuschlag in Höhe von 20,00 Euro fällig. Fällt der 10.02. oder 10.08 auf einen Sonntag oder Samstag, so endet die Frist an diesem Tag. Das bedeutet, der Geldeingang muss bis zu diesem Tag auf dem Konto der Universität Ulm verbucht sein.
Ob die Zahlung bereits bei der Universität Ulm eingegangen ist können Sie ganz einfach online überprüfen.
Hinweis zu Studiengebühren für ein Zweitstudium:
Die Hochschulen sind verpflichtet ab dem Wintersemester 2017/18 für das Land Baden-Württemberg von Studierenden, die ein zweites oder weiteres Studium in einem grundständigen Studiengang (Bachelorstudium) nach einem in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Hochschulabschluss aufnehmen, Zweitstudiengebühren in Höhe von 650,00 Euro pro Semester zu erheben. Ein gesondeter Gebührenbescheid geht in diesem Falle zu.
Kein Zweitstudium ist der Wechsel eines Studienganges ohne vorherigen Abschluss. Ein Zweitstudium, Medizin oder Zahnmedizin zur Erlangung des Berufsabschlusses Kieferchirurg ist von der Gebührenpflicht ausgenommen. Ebenfalls ausgenommen ist ein Lehramtsstudium.
Hinweis zu Studiengebühren für Internationale Studierende:
Ab dem Wintersemester 2017/18 müssen Internationale Studierende, die keine EU-Bürger*innen sind, 1.500 Euro Studiengebühren pro Semester bezahlen, wenn sie zum Zwecke des Studiums kommen und einen Abschluss anstreben. Mehr Informationen erhalten Sie hier
Rechtsgrundlagen für die Beitrags- und Gebührenerhebung:
Rückerstattung bereits bezahlter Beiträge und Gebühren
Der Verwaltungskostenbeitrag, der Beitrag zur Verfassten Studierendenschaft sowie sonstige Überzahlungen (nicht jedoch der Studierendenwerksbeitrag!) werden bei Vorliegen der Rückerstattungsgründe ohne Antrag automatisch auf das Einzahlerkonto rückerstattet. Die Bearbeitungszeit beträgt ca. 3 bis 4 Wochen. Für die Rückerstattung des Studentenwerksbeitrages ist weiterhin ein Formular notwendig (siehe unter Downloads).
Der Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 80,00 Euro wird zurückerstattet
bei Exmatrikulation vor Beginn des Semesters oder während des Semesters, wenn die Exmatrikulation mit sofortiger Wirkung binnen eines Monats nach Vorlesungsbeginn erfolgt.
Der Beitrag für die Verfasste Studierendenschaft in Höhe von 20,00 Euro wird zurückerstattet
bei Exmatrikulation vor Beginn des Semesters oder während des Semesters, wenn die Exmatrikulation mit sofortiger Wirkung binnen eines Monats nach Vorlesungsbeginn erfolgt.
Der Studierendenwerksbeitrag in Höhe von 72,00 Euro wird zurückerstattet
bei Stornierung der Immatrikulation bei Erst-/Neueinschreibung vor Semesterbeginn (01.10. im Wintersemester und 01.04. im Sommersemester). Der Antrag auf Rückerstattung ist spätestens 31.10. im Wintersemester und 30.04. im Sommersemester zu stellen.
bei Exmatrikulation bis spätestens 31.10. im Wintersemester und 30.04. im Sommersemester. Der Antrag auf Rückerstattung ist spätestens 31.10. im Wintersemester und 30.04. im Sommersemester zu stellen.
bei Exmatrikulation an der Universität Ulm und Zulassung an einer anderen Hochschule bis spätestens 31.10. im Wintersemester und 30.04. im Sommersemester. Der Antrag auf Rückerstattung ist spätestens 30.11. im Wintersemester und 31.05. im Sommersemester zu stellen.
wenn wegen Einschreibung an mehreren an den in der Beitragsordnung aufgeführten Hochschulen eine Doppelzahlung erfolgt ist.
Eine Rückerstattung des Säumniszuschlags in Höhe von 20,00 Euro ist nicht möglich.