FAQs Beurlaubung

Auf Antrag können Studierende aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit werden (Beurlaubung). Die Zeit der Beurlaubung soll in der Regel zwei Semester nicht übersteigen.

Urlaubssemester zählen als Hochschulsemester, aber nicht als Fachsemester.

Beurlaubte Studierende

  • sind nicht berechtigt Lehrveranstaltungen und Universitätseinrichtungen zu besuchen, ausgenommen sind die bibliothekarischen Einrichtungen (Ausnahme: Studierende mit Familienpflichten).
  • sind nicht berechtigt während der Beurlaubung studienbegleitende Prüfungen und Leistungsnachweise abzulegen; mehr Informationen sowie Ausnahmen hierzu finden Sie in der FAQ "Dürfen während einer Beurlaubung Prüfungen absolviert werden?".

Auf Antrag (formlos) kann die Beurlaubung aufgehoben werden. Der Antrag auf Aufhebung muss spätestens zum Ende der Vorlesungszeit gestellt werden.

Der Antrag auf Beurlaubung ist vor Vorlesungsbeginn zu stellen. Wenn der Beurlaubungsgrund nach Beginn der Vorlesungszeit eintritt, kann der Beurlaubungsantrag auch noch während der Vorlesungszeit gestellt werden. Dabei muss der Antrag unverzüglich nach Eintritt des Beurlaubungsgrundes eingereicht werden.

Eine Beurlaubung für zurückliegende Semester ist nicht möglich.

Doktoranden und Zeit- bzw. Austauschstudierende können nur beurlaubt werden, wenn die Versagung eine unzumutbare, besondere Härte begründen würde.

Für den Antrag ist das unten zur Verfügung stehende Formular zu verwenden. Der Antrag kann postalisch oder per E-Mail (studiensekretariat(at)uni-ulm.de) an das Studiensekretariat gestellt werden.  Über die Genehmigung entscheidet das Studiensekretariat.

Eine Beurlaubung ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere darin, dass Studierende

  1. ein Studium an einer ausländischen Hochschule aufnehmen. Dies gilt nicht für integrierte Auslandssemester,
  2. ein Stipendium erhalten, dessen Bedingungen den Besuch der Lehrveranstaltungen nicht erlauben,
  3. eine praktische Tätigkeit aufnehmen, die dem Studienziel dient. Dies gilt nur für praktische Tätigkeiten, die nicht Bestandteil von Studien- und Prüfungsordnungen sind,
  4. wegen eigener chronischer sowie länger andauernden Krankheit keine Lehrveranstaltungen besuchen können und bei denen die Krankheit die Erbringung der erwarteten Studien- und Prüfungsleistungen verhindert,
  5. einen Freiwilligendienst ableisten,
  6. einen nahen Angehörigen pflegen.
  7. wegen ihrer bevorstehenden Niederkunft und der daran anschließenden Pflege und Erziehung des Kindes keine Lehrveranstaltungen besuchen können,
  8. eine Freiheitsstrafe verbüße.

Der Beurlaubung kann nur stattgegeben werden, wenn zusammen mit dem Antrag auf Beurlaubung ein ausreichender Nachweis über den Beurlaubungsgrund eingereicht wird.

Während eines beurlaubten Semesters dürfen keine Studien- und Prüfungsleistungen absolviert oder erbracht werden. Ausgenommen hiervon sind

  • wenn die erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen für eine Studien- oder Prüfungsleistungen vor Beginn der Beurlaubung erbracht wurde und für die Studien- oder Prüfungsleistung keine Teilnahme an Lehrveranstaltungen erforderlich ist,
  • die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungsleistungen eines vorangegangenen Semesters ohne Besuch der Lehrveranstaltung im beurlaubten Semester,
  • die Fertigstellung von Studien- und Prüfungsleistungen, die bereits in einem vorangegangenen Semester begonnen wurden ohne Besuch der Lehrveranstaltung im beurlaubten Semester,
  • die Ablegung von Prüfungen an der Universität Ulm während einer Beurlaubung aufgrund des Studiums an einer ausländischen Hochschule (nicht integriertes Auslandsstudium, z.B. ERASMUS),
  • die Ablegung von Prüfungen an der Universität Ulm während einer Beurlaubung aufgrund von Familienpflichten,
  • die Anmeldung, das Erstellen und die Abgabe von Abschlussarbeiten.

Studierende können Schutzzeiten entsprechend § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes und Elternzeit entsprechend § 15 Abs. 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Anspruch nehmen; hierfür sind sie auf Antrag zu beurlauben. In Einzelfällen kann eine Beurlaubung auch über die oben genannten Zeiten hinausgehen.  Studierende, die aufgrund von Kindererziehung und -pflege beurlaubt sind, sind grundsätzlich berechtigt, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen und Hochschuleinrichtungen zu nutzen.

Während eines Urlaubssemesters sind die Semesterbeiträge zu entrichten. Befreiungen von Semesterbeiträgen aufgrund eines Urlaubssemesters gibt es nicht.

Die aktuellen Beiträge finden Sie hier.

Für Studiengebühren (Studiengebühren für internationale Studierende oder für ein Zweitstudium) können Sie eine Befreiung beantragen.

Für die Ableistung einer praktischen Tätigkeit kann nur dann ein Urlaubssemester gewährt werden, wenn die Tätigkeit dem Studienziel dient und nicht Bestandteil der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung ist. Dies gilt insbesondere, wenn die praktische Tätigkeit die Mindestdauer des Pflichtpraktikums überschreitet. Für das Praktikum im Rahmen der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen ist eine Beurlaubung nicht möglich, da dies zum Studium gehört. Zusätzlich zum Nachweis über den Beurlaubungsgrund (Praktikumsvertrag) ist in diesem Fall auch die Bestätigung des/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforderlich, dass die praktische Tätigkeit tatsächlich dem Studienziel dient. Über den Antrag auf Beurlaubung entscheidet das Studiensekretariat.

Downloads Beurlaubung

Kontakt

Studiensekretariat
Universität Ulm
89069 Ulm
Telefon: +49 (0)731/50-24444
Telefax: +49 (0)731/50-12-22058
E-Mail: studiensekretariat@uni-ulm.de
Ansprechpartner und Öffnungszeiten

Hausanschrift:
Universität Ulm
Studiensekretariat
Albert-Einstein-Allee 11
89081 Ulm

FAQs Rückmeldung

Das Eingeben des richtigen Verwendungszweck ist für eine schnelle und reibungslose Rückmeldung absolut notwendig. Wird ein falscher Verwendungszweck angegeben, kann sich die Rückmeldung verzögern.

Der Verwendungszweck setzt sich wie folgt zusammen:
Die ersten vier Ziffern beschreiben das Jahr der Rückmeldung, die fünfte Ziffer definiert das Sommer-(=1) oder Winter(=2)semester. Danach folgt die Matrikelnummer der Studierenden.

Beispiel für den Verwendungszweck einer Rückmeldung in das Sommersemester 2024: 202410123456 Name, Vorname (0123456 bitte durch die eigene Matrikelnummer ersetzen)

Den persönlichen Verwendungszweck für die Rückmeldung in das nächste Semester finden alle Studierenden im Campusportal unter
"Studienservice" --> "Studierendenverwaltung" --> "Zahlungen".

Bitte den Verwendungszweck 202410123456 um den Namen und Vornamen ergänzen: 202410123456 Name, Vorname (0123456 bitte durch die eigene Matrikelnummer ersetzen)

Die Rückmeldefristen enden
  • für ein Sommersemester am 10. Februar,
  • für ein Wintersemester am 10. August.
Maßgeblich für die Rückmeldung innerhalb der oben genannten Frist ist der Tag des Zahlungseingangs bei der Universität Ulm. Den Gesamtbetrag der zu entrichtenden Beiträge finden Sie hier.

Eine Auflistung der verschiedenen Beiträge sowie deren Höhe finden Sie hier.

Wenn die Gebühren nach dem 10. Februar (für das Sommersemester) oder nach dem 10. August (für das Wintersemester) entrichtet werden, wird ein Säumniszuschlag in Höhe von 20,00 Euro fällig.

Die Bescheinigung über im Studium entrichtete Gebühren und Beiträge bis zum WiSe23/24 finden Sie noch im alten Portal (Portal für Studium und Lehre der Universität Ulm). Ab dem SoSe24 finden Sie die Aufstellung im neuen Campusportal.

Ihre Studienbescheinigungen können Sie über das Campusportal abrufen und ausdrucken.

Informationen zum Bescheinigungsdruck über das Portal.

Zum Zeitpunkt des Absolvierens einer Prüfung oder der Abgabe der Abschlussarbeit ist eine Immatrikulation erforderlich. Dies gilt in den Bachelor und Masterstudiengängen nicht, wenn Sie Ihre Prüfung zwischen Semesterbeginn (01.10. bzw. 01.04.) und einem Monat nach Vorlesungsbeginn absolvieren.

Für die Staatsexamina (Physikum in Medizin und Zahnmedizin, Ärztliche und Zahnärztliche Prüfung in Medizin und Zahnmedizin sowie Staatsexamina in den Lehramtsstudiengängen) ist eine Immatrikulation zum Zeitpunkt des Absolvierens einer Prüfung erforderlich.

Eine Rückmeldung ist nicht möglich, wenn ein Studierender
  • nur bis zum Ende des jeweiligen Vorsemesters befristet immatrikuliert ist (z.B. als Austauschstudent),
  • eine Zielvereinbarung nicht über das jeweilige Vorsemester hinausgeht,
  • bereits seine Abschlussprüfung bestanden und sein Zeugnis erhalten hat, es sei denn, er absolviert einen Studienaufenthalt an einer ausländischen Hochschule,
  • den Prüfungsanspruch verloren hat.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob in Ihrem Fall eine Rückmeldung möglich ist, dann kontaktieren Sie bitte den für Sie zuständigen Sachbearbeiter im Studiensekretariat.

Studierende, die zum Ende dieses Semesters ihr Bachelorstudium abschließen werden und zum nächsten Semester in einen Masterstudiengang immatrikuliert werden, haben folgende Möglichkeiten:

Sie können sich innerhalb der Rückmeldefrist (10.08. bzw. 10.02.) rückmelden. Sie werden zunächst als Bachelor in das Folgesemester rückgemeldet und nach Absolvieren Ihrer Bachelorprüfung auf Antrag beim zuständigen Sachbearbeiter im Studiensekretariat in den Masterstudiengang umgeschrieben. Die Umschreibung ist höchstens möglich bis zum Absolvieren der ersten Masterprüfung.

Sie melden sich nicht innerhalb der Rückmeldefrist zurück und werden zunächst zum Ende des Semesters exmatrikuliert. Nach Absolvieren Ihrer Bachelorprüfung überweisen Sie die fälligen Gebühren (ohne Säumniszuschlag!) und werden auf Antrag in den Masterstudiengang wiedereingeschrieben. In diesem Fall erhalten Sie die Studienbescheinigungen für das nächste Semester erst, wenn die Einschreibung in den Masterstudiengang vollzogen ist.

Unabhängig davon, welche Alternative Sie wählen:
Stellen Sie bei zulassungsbeschränkten Studiengängen auf jeden Fall innerhalb der im Zulassungsbescheid genannten Fristen den Antrag auf Studiengangwechsel, da sonst der Masterstudienplatz anderweitig vergeben wird.

Eine Rückmeldung trotz bestandener Abschlussprüfung ist dann möglich, wenn  ein Studierender bereits eine Zulassung für ein weiterführendes Studium hat, z.B. als Bachelorabsolvent eine Zulassung für das Masterstudium. Studierende wenden sich in beiden Fällen für das Fortbestehen der Immatrikulation an das Studiensekretariat.
Rückerstattung

Informationen zur Rückerstattung von bereits entrichteten Gebühren und Beiträgen finden Sie hier.

Bankverbindung

Kontoinhaber:

Kasse der Universität Ulm
LBBW/BW-Bank Stuttgart, Filiale Ulm
BIC (SWIFT-Code): SOLADEST600
IBAN: DE83 6005 0101 0405 7045 54

FAQs Studiengangwechsel

Anerkennungen von Studien- und Prüfungsleistungen, die bereits vor der Immatrikulation in den Studiengang an der Universität Ulm erbracht worden sind, müssen in ihrer Gesamtheit innerhalb von einem Semester nach Studienbeginn beantragt werden. Eine spätere Anerkennung als innerhalb von einem Semester nach Studienbeginn ist nicht möglich.

Wenn Sie in einen zulassungsfreien Bachelor- oder Lehramtsstudiengang wechseln wollen, wenden Sie sich bitte an das Studiensekretariat. Im Normalfall müssen Sie zusätzlich zu den bei Ihrer Einschreibung eingereichten Dokumenten neben dem ausgefüllten Antragsformular für Studiengangwechsel (s. nebenstehenden Download) keine weiteren Unterlagen einreichen. Bitte beachten Sie jedoch, dass Ihre fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung und/oder Ihre Aufenthaltsberechtigung für den neuen Studiengang eventuell nicht mehr gelten. Der Antrag auf einen Studiengangwechsel in einen zulassungsfreien Bachelor- oder Lehramtsstudiengang kann für ein Wintersemester bis spätestens 30. November und für ein Sommersemester bis spätestens 31. Mai gestellt werden.

Wenn Sie in einen zulassungsfreien Masterstudiengang wechseln wollen, wenden Sie sich bitte an das Studiensekretariat. Im Normalfall müssen Sie zusätzlich zu den bei Ihrer Einschreibung eingereichten Dokumenten neben dem ausgefüllten Antragsformular für Studiengangwechsel (s. nebenstehenden Download) keine weiteren Unterlagen einreichen. Ein Studiengangwechsel in einen zulassungsfreien Masterstudiengang ist nur möglich, wenn die entsprechenden Zugangsvoraussetzungen gemäß den einschlägigen Zulassungssatzungen erfüllt sind. Die Zugangsvoraussetzungen finden Sie auf der Webseite der Abteilung Zulassung beim jeweiligen Masterstudiengang. Der Antrag auf einen Studiengangwechsel in einen zulassungsfreien Masterstudiengang muss bis spätestens zu Beginn des Prüfungszeitraums des laufenden Semesters gestellt werden (Juli für Einschreibungen im Sommersemester, Februar für Einschreibungen im Wintersemester)

Wenn Sie in einen zulassungsbeschränkten Bachelor-, Staatsexamens- oder Masterstudiengang wechseln möchten, wenden Sie sich bitte an die Abteilung Zulassung. Dort erhalten Sie Informationen über die jeweiligen Zulassungsbedingungen und über eventuell noch einzureichende Unterlagen.

Bei einem Studiengangwechsel in ein höheres Fachsemester muss zusätzlich der Prüfungsausschussvorsitzende des Studiengangs, in den gewechselt wird, eine Einstufung zur Anrechnung von Fachsemestern und Prüfungsleistungen vornehmen. Hierfür legen Sie bitte Nachweise über Ihre bisherigen Studien- und Prüfungsleistungen dem Antrag auf Studiengangwechsel bei. Außerdem benötigen Sie bei einem Studiengangwechsel aus dem dritten oder höheren Fachsemester den schriftlicher Nachweis der Studienfachberatung für den gewünschten Studiengang (Vordruck unter Downloads unten). Dieser ist für Studiengangwechsler/innen in die Studiengänge Medizin/Zahnmedizin und Lehramt Hauptstudium nicht erforderlich! Bitte beachten Sie, dass die Anrechnung von Fachsemestern keine Auswirkung auf Fristen gemäß der jeweils einschlägigen Studien- und Prüfungsordnung hat. Zusätzliche Informationen zur Bewerbung und Immatrikulation in höhere Fachsemester.

Bei einem Studiengangwechsel in den Master Klinische Psychologie und Psychotherapie wird neben dem Antrag auf Studiengangwechsel/Wiedereinschreibung/Umschreibung auch das unterschriebene Formular über den Masern-Immunschutz gem. Masernschutzgesetz benötigt.

FAQs Exmatrikulation

Die Exmatrikulation erfolgt in der Regel zum Ende des Semesters und von Amts wegen. Studierende können jedoch auch mit sofortiger Wirkung ihre Exmatrikulation  beantragen. Die Exmatrikulation wird dann am Tage des Eingangsdatums des Exmatrikulationsantrags wirksam, sofern der Studierendenausweis mit dem Antrag beim Studiensekretariat abgegeben wird.

Studierende werden von Amts wegen exmatrikuliert, wenn

  • ihnen das Abschlusszeugnis ausgehändigt worden ist, es sei denn, dass sie noch in einem anderen Studiengang eingeschrieben sind oder beabsichtigen, die Prüfung zur Notenverbesserung zu wiederholen und das Fortbestehen der Immatrikulation beantragen,
  • sie den Prüfungsanspruch verloren haben,
  • sie Abgaben und Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind, trotz Mahnung und Androhung der Exmatrikulation nach Ablauf der für die Zahlung gesetzten Frist nicht gezahlt haben.

Studierende, die in den Kooperationsstudiengängen Computational Science and Engineering Bachelor oder Master immatrikuliert sind und einen Antrag auf Exmatrikulation stellen, müssen die "Erklärung gegenüber der Hochschule Ulm bei Exmatrikulation" (Formular siehe unten) vorlegen.

Nähere Informationen, wann Sie bereits bezahlte Beiträge und Gebühren nach erfolgter Exmatrikulation zurückerhalten, finden Sie auf unserer Seite Beiträge, Zahlungen, Studiengebühren.

Den Antrag auf Rückerstattung des Studierendenwerksbeitrags finden Sie auf den Seiten des Studierendenwerks Ulm.

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