Mehrgenerationenfamilie mit Kindern, Eltern und Großeltern

Studieren mit Familienpflichten

Sie studieren und sind werdende Mama oder werdender Papa? Herzlichen Glückwunsch!
Sie haben schon Kinder und möchten gerne ein Studium beginnen? Eine gute Entscheidung! Familie bedeutet aber natürlich nicht nur Elternschaft, sondern auch die Sorge für (Groß)Eltern und Lebenspartner(innen).

 

Pflegebedürftigkeit kann alle treffen: den Partner, die Partnerin, die Eltern oder das eigene Kind. Zunehmend stehen auch Studierende vor der Herausforderung ihre Aufgaben an der Hochschule und die Pflege oder Betreuung von Angehörigen parallel zu bewältigen. Mit Kindern und/oder pflegebedürftigen Angehörigen zu studieren erfordert eine gute Zeiteinteilung und den Mut Prioritäten zu setzen. Gerne unterstützen wir Sie mit zahlreichen Angeboten, damit Sie Ihren Studienalltag mit Ihrer Familie vereinbaren können.

Wie wird Familie definiert?

„Familie“ bedeutet ein auf Dauer angelegter Verbund von Paaren mit und ohne Kinder oder von Alleinerziehenden mit Kind/ern, der sich durch die Wahrnehmung von Verantwortung füreinander auszeichnet. Neben der Kernfamilie im Zweigenerationenmodell (Vater, Mutter, Kinder, Geschwister und deren Beziehungen untereinander) sind Familien auch nicht eheliche und gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften, Patchwork- und Pflegefamilien. Soweit die Wahrnehmung direkter sozialer Verantwortung im Zweigenerationenmodell nicht möglich ist, kann Familie auch ein Dreigenerationenmodell (Enkel und Großeltern) bedeuten.

Begriffsdefinitionen

Diese Definition von Familie, die die Universität Ulm im Rahmen ihrer Auditierung „Familienfreundliche Hochschule“ so festgelegt hat,  dient auch als Basis für den - in §24 der allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Universität Ulm (Rahmenordnung) vom 27.07.2017 -  festgelegten Familienbegriff, in welchem die meisten Unterstützungsmöglichkeiten im Studium mit Familienpflichten fixiert sind:

Familienpflichten sind die sozialen Pflichten, die Studierende innerhalb des von der Universität Ulm im Rahmen ihrer Auditierung „Familienfreundliche Hochschule“ definierten Familienbegriffs wahrnehmen. Dazu zählen insbesondere die Erziehung von Kindern, die zu Beginn des jeweiligen Semesters das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger im Sinne von § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes.

Nahe Angehörige im Sinne des Pflegezeitgesetzes sind:

  1. Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
  2. Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
  3. Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

Was ist während der Schwangerschaft und beim Mutterschutz zu beachten?

Sie stehen an der Schwelle zu einem neuen Lebensabschnitt, mit vielen Glücksmomenten aber natürlich auch einigen Herausforderungen. Bereits während der Schwangerschaft gibt es einige Dinge zu beachten, die wir hier für Sie im Überblick dargestellt haben – bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne!

Seit dem 1. Januar 2018 gilt das Mutterschutzgesetz auch für Studierende, soweit die Hochschule Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt. Das bedeutet, dass an der Universität Ulm immatrikulierte schwangere oder stillende Studierende während der Schwangerschaft, der Mutterschutzfrist und ggf. bis zu 12 Monate im Rahmen der Stillzeit durch die gesetzlichen Bestimmungen zum einen vor Gefahren geschützt sind und zum anderen das Studium mit möglichst wenig Einschränkungen bei optimalem Schutz fortsetzen können.
Hinweis: Bei studentischen Hilfskräften und angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen gelten zusätzlich die Regelungen des Mutterschutzgesetzes für Beschäftigte. Weitere Informationen dazu bekommen Sie bei der Personalabteilung.

Ziel der Universität Ulm ist es, dass Sie und Ihr Kind am Studienort keinen Gefährdungen gem. MuSchG ausgesetzt sind. Daher müssen Gefährdungen am Studienort beurteilt und ggf. die Veranstaltungen im Studium entsprechend angepasst werden. Gefährdungen im Rahmen des Mutterschutzes sind in §§ 9 bis 12 MuSchG definiert.

Bitte informieren Sie die Universität bzw. die Lehrverantwortlichen von Ihrer Schwangerschaft oder der Tatsache, dass Sie stillen, so schnell wie möglich, denn desto besser kann ein wirkungsvoller Schutz für Sie und Ihr Kind sichergestellt werden.

Auf den Seiten des Studiensekretariats erhalten Sie weitere Informationen zum Thema Mutterschutz für Studierende.

Kindergarderobe mit Mänteln in einem Kindergarten

Informationsveranstaltung „Studieren mit Kind“
2 x jährlich findet die Informationsveranstaltung „Studieren mit Kind“ statt, die vorab via Rundmail und auf den Seiten der ZSB angekündigt wird. Gemeinsam mit dem Sozialreferat der StuVe geben wir Ihnen Infos zum Studium mit Kind und beantworten gerne Ihre Fragen.

Familiencampus Lageplan

Welche Unterstützungsmöglichkeiten gibt es im Studium?

Studierende mit Kindern oder Pflegeverantwortung müssen mit ihren Zeitressourcen anders umgehen als Studierende ohne diese Verpflichtungen. Eine gute Planung und Organisation des Studiums erleichtert es ungemein, den Besuch der Lehrveranstaltungen und die vielen Aufgaben mit denen in der Familie zu vereinbaren. Sehr hilfreich sind hierfür zum einen, die genaue Kenntnis der Studienordnungen und Modulhandbücher für den eigenen Studiengang, zum anderen natürlich die verschiedenen Unterstützungsmöglichkeiten und Beratungsangebote an der Universität, die wir Ihnen im Folgenden vorstellen:

Informationen zur familienfreundlichen Studienorganisation

Es gibt an der Universität Ulm die Möglichkeit einer individuellen Curriculums-Gestaltung d.h. mit den Studienfachberatern und den Studienfachberaterinnen wird gemeinsam ein optimaler Studienverlauf erarbeitet und geplant.

Auf Antrag einer Studierenden sind die Schutzzeiten gemäß MutterschutzG zu berücksichtigen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach den FSPO. Gleichfalls sind die Fristen der Elternzeit auf Antrag zu berücksichtigen.
Detailliertere Informationen z.B. über Dauer oder die Möglichkeit die Elternzeit in Abschnitte aufzuteilen, erhalten Sie gerne bei uns in einem Beratungsgespräch.

Grundsätzlich gilt: Studierende, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei Arbeitnehmern einen Anspruch auf Elternzeit auslösen würden (siehe §15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG), haben ebenfalls die Möglichkeit Elternzeit zu beantragen. Sie müssen spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie Elternzeit antreten möchten, dem Studiensekretariat unter Beifügung der erforderlichen Nachweise (Geburtsurkunde und Meldebestätigung bzw. Mutterpass) schriftlich mitteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie Elternzeit nehmen wollen. Das Studiensekretariat teilt Ihnen dann das Ergebnis sowie die neu festgesetzten Prüfungsfristen mit.

Auf Antrag können Studierende aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit werden (Beurlaubung). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere darin, dass Studierende

  • Familienpflichten  wahrnehmen,
  • wegen ihrer bevorstehenden Niederkunft und der daran anschließenden Pflege und Erziehung des Kindes keine Lehrveranstaltungen besuchen können

Studierende, die aufgrund von Familienpflichten beurlaubt sind, sind grundsätzlich berechtigt, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen (Studienleistungen und Modulprüfungen gemäß § 61 Abs. 3 Satz 2 LHG) und Hochschuleinrichtungen zu nutzen.
Familienpflichten werden durch Geburtsurkunde und Meldebestätigung nachgewiesen; bei Beurlaubung aufgrund von Pflege von Angehörigen benötigt das Studiensekretariat den Bescheid der Pflegekasse, dass der oder die Betreffende Pflegegeld erhält.      
Weitere Infos sowie den Beurlaubungsantrag finden Sie auf den Seiten des Studiensekretariats zum Download.

Der Rücktritt von einer Prüfung ohne Begründung ist in Bachelorstudiengängen bis zu einem Tag vor der Prüfung möglich. Danach ist ein Rücktritt nur unter Angabe eines wichtigen Grundes möglich. Ein wichtiger Grund liegt in der Regel dann vor, wenn der Prüfling prüfungsunfähig ist, aber auch, wenn sein minderjähriges Kind krank ist (ärztl. Attest) oder bei einem unabweisbaren Ausfall der Betreuung. Die Nachweise/Atteste sind dem Studiensekretariat vorzulegen.

Für die Human- und Zahnmedizin gilt: Ist der Studierende wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund (also auch ebenfalls, wenn z.B. das Kind erkrankt ist) gehindert, an einer scheinpflichtigen Lehrveranstaltung regelmäßig oder an einer Prüfung teilzunehmen, wird der Rücktritt von der Lehrveranstaltung oder der Prüfung auf schriftlichen Antrag vom jeweils verantwortlichen Leiter der Lehrveranstaltung genehmigt. Das ärztliche Attest wegen Prüfungsunfähigkeit muss dem Studiendekanat (Zahn-)Medizin vorgelegt werden.

Die Universität bietet i.d.R. eine bevorzugte Kursbelegung für Studierende mit Kindern an. Zuständig ist der jeweilige Lehrveranstaltungsverantwortliche – im Medizinstudium das Studiendekanat.

Wenn Sie z.B. wegen einer länger andauernder Krankheit des Kindes oder längerer zeitintensiver Pflege eines Angehörigen ganz oder teilweise nicht in der Lage sind, an Lehrveranstaltungen regelmäßig gemäß den Bestimmungen der FSPO teilzunehmen oder Studienleistungen und/oder Modulprüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, legt der Fachprüfungsausschuss in Abstimmung mit Ihnen und den Prüfern fest, ob etwaige Fehlzeiten kompensiert werden können oder die Lehrveranstaltung wiederholt werden muss bzw. wie gleichwertige Studienleistungen und Modulprüfungen innerhalb einer verlängerten Zeit oder in anderer Form erbracht werden können. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss auf Antrag des Studierenden.

 

Soweit die FSPO nichts anderes regeln, kann der Fachprüfungsausschuss auf begründeten Antrag die Arbeitszeit bei Abschlussarbeiten verlängern. Ein begründeter Antrag liegt insbesondere bei eigener Krankheit, bei Krankheit des Kindes sowie bei längerer zeitintensiver Pflege eines Angehörigen vor. Der für die Verlängerung der Bearbeitungsfrist geltend gemachte wichtige Grund muss unverzüglich nach seinem Auftreten angezeigt und glaubhaft gemacht werden.

Diese sind in § 25 Rahmenpromotionsordnung der Universität Ulm vom 25.07.2019 geregelt: „Auf die besondere Lage von Doktorandinnen und Doktoranden mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne von § 7 Absatz 3 des Pflegegesetzes sowie von Doktorandinnen und Doktoranden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung ist zur Wahrung der Chancengleichheit Rücksicht zu nehmen. Prüfungsfristverlängerungen bzw. Prüfungsvergünstigungen werden auf elektronischen oder schriftlichen Antrag gewährt. Dem Antrag sind gegebenenfalls geeignete Nachweise beizufügen. Über den Antrag entscheidet die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses“.

Neben der Gleichstellungsbeauftragten, die das wissenschaftliche Personal und die Studierenden bei ihrer wissenschaftlichen Karriere berät und dem Promovierendenkonvent, der Interessensvertretung der Doktoranden und Doktorandinnen an der Universität, sind wir von der ZSB selbstverständlich ebenfalls gerne bei Fragen für Sie da.

Weitere Informationen

zu finanzieller Unterstützung

Euroscheine und Münzen in der Draufsicht

Ein Studium ist eine Investition in die Zukunft!

Es ist aber gar nicht so leicht zu investieren, wenn das Geld knapp ist.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ein Studium zu finanzieren, wie beispielsweise BAföG, Stipendien oder Studierendenjobs. Welche die für die individuelle Situation passendste ist, muss jeder Studierende für sich selbst entscheiden. Gern berät Sie das Studierendenwerk in einem persönlichen Informationsgespräch.

zu Wohnmöglichkeiten

Ansicht eines Wohnblocks an einem sonnigen Tag. Im Vordergrund kleinere Bäume im Schatten.

Das Studierendenwerk steht Ihnen bei der Wohnungssuche gern zur Seite. Speziell für studierende Alleinerziehende gibt es auch einige Appartments.

zur Kinderbetreuung

Kindergarderobe mit Mänteln in einem Kindergarten

Studierende der Universität können ihre Kinder im Alter von 9 Monaten bis zu 3 Jahren in der Kinderkrippe „Flohzirkus“ des Studierendenwerkes auf dem Campus der Uni unterbringen. Eine frühzeitige Anmeldung ist möglich, es besteht eine Warteliste.
Nähere Infos dazu auf den Seiten des Studierendenwerks.

Wo bekommt man Unterstützung?
  • Die Zentrale Studienberatung ist gerne Ihre erste Anlaufstelle für allgemeine Fragen rund um das Studium mit Kind
  • für die Planung eines individuellen Studienverlaufs und bei Fragen zur Prüfungsorganisation wenden Sie sich bitte an die Studienfachberaterinnen und Studienfachberater
  • bei Fragen zur finanziellen Unterstützung und welche Betreuungsmöglichkeiten angeboten werden, unterstützt Sie gerne das Studierendenwerk
  • Bei Fragen zu Beratungsleistungen für Studierende mit Kind oder Schwangere, die Medizin studieren wenden Sie sich bitte an die Medizinische Fakultät
  • Beratung und Unterstützung von Studierenden für Studierende mit zusätzlichen Belastungen im Studium finden Sie beim Gleichstellungsreferat
  • bei Fragen zur Ferien- und Notfallbetreuung nehmen Sie bitte Kontakt zum Familienservice der Universität Ulm auf
  • Eine Übersicht über das Gesamtangebot zur Beratung an der Uni Ulm finden Sie im Beratungskompass

Publikationen, externe Infoseiten

Link zur Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mit Informationen zum Mutterschutz.

Das Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) informiert über Familienleistungen, wie z.B. das Elterngeld, bietet Hilfestelllung in verschiedenen Lebenslagen als auch bei der Berechnung der Familienleistungen und stellt Antragsformulare bereit.

Link zur Broschüre des BMFSFJ mit Informationen zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzt.

Infotool Familie - Ein Service des BMFSFJ, bei dem mithilfe eines Onlinetools herausgefunden werden kann, welche Familienleistungen individuell in Anspruch genommen werden können.

Informationen zu Leistungen des Ministeriums für Soziales und Integration in Baden-Württemberg für Familien in besonderen Lebenslagen.

Infos zur aktuellen Situation und den Lebenslagen von Auszubildenden mit Kindern und studierenden Eltern. Weiter behandelt werden die zentralen Problemlagen von Elternschaft in Ausbildung und Studium sowie konkrete Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Elternschaft und Ausbildung bzw. Elternschaft und Studium. Zum Download des Monitors.

Zum Download des Flyers mit ersten Informationen und Beratungsangeboten für schwangere Frauen in Notlagen.

Flyer des Familienservice zur Pflege für Studierende und Beschäftigte der Uni.

Link zum Ratgeber Pflege des Bundesministeriums für Gesundheit mit allen relevanten Informationen zum Thema Pflege.

Link zur Broschüre Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)

Link zum Ratgeber des Bundesministeriums für Gesundheit zum Thema Pflegeleistungen.