Grundsätzlich keine Studiengebühren bezahlen deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines EU/EWR-Staates, die meisten Flüchtlinge und Studierende, die ihre Hochschulzugangsberechtigung (Abitur) in Deutschland oder eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung (Deutsche Auslandsschulen) erworben haben. Promovierende zahlen keine Studiengebühren.
Studierende, die einen "gefestigten Inlandsbezug" zu Deutschland haben, sind ausgenommen: Es gibt Ausnahmen von der Gebührenpflicht (§ 5 LHGebG):
- Familienangehörige (Eheleute, Lebenspartner*innen und Kinder) von EU- oder EWR-Staatsangehörigen nach § 3 Freizügigkeitsgesetz/EU
- Ausländer*innen, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besitzen
- Geflüchtete Ausländer*innen, die in Deutschland leben und im Ausland nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt und in Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind.
- heimatlose Ausländer*innen im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
- Ausländer*innen, die ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben und eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären, politischen, familiären und sonstigen Gründen mit guter Bleibeperspektive (z. B. Asylberechtigte, im Inland anerkannte Geflüchtete nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder bei Familiennachzug zu Deutschen oder zu AusländerInnen mit Niederlassungserlaubnis). Hierunter fallen alle, die eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, §§ 23a, 24, 25 Absatz 1 oder 2, §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 104a AufenthG haben oder als Ehegatt*inn*en, Lebenspartner*in oder Kind einer/s Ausländer*in mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30 oder 32 bis 34 AufenthG besitzen.
- Ausländer*innen, die sich ständig in Deutschland aufhalten und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 oder 4 Satz 2 oder Absatz 5 oder § 31 AufenthG haben oder als Ehegatt*innen, Lebenspartner*in oder Kind einer/s Ausländer*in mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30 oder 32 bis 34 AufenthG besitzen und sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten.
- Geduldete Ausländer*innen (§ 60a AufenthG), die ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben und sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet in Deutschland aufhalten.
- Ausländer*innen, die sich insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind.
- Ausländer*innen, von denen sich zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des Studiums insgesamt drei Jahre in Deutschland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist.
Eine Befreiung von den Studiengebühren besteht in den folgenden Fällen (§ 6 LHGebG):
- Bei einer Beurlaubung nach § 61 LHG, wenn der Antrag auf Beurlaubung vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde.
- Während des Praktischen Jahres nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte.
- Während eines praktischen Studiensemesters nach § 29 Absatz 3 Satz 2 LHG.
- Befreit sind Studierende mit einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Absatz 1 Asylgesetz, die eine Staatsangehörigkeit eines Herkunftslandes besitzen, das vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf der Grundlage der Bekanntgabe des Bundesinnenministeriums mit einer Schutzquote von 50 Prozent oder mehr bewertet wurde. Dies sind derzeit die Länder Afghanistan, Eritrea, Syrien und Somalia.
- Studierende, denen Behinderung im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sich erheblich studienerschwerend auswirkt, werden befreit.
Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg kann durch Rechtsverordnung Gebührenermäßigungen oder -befreiungen vorsehen.
Eine solche Rechtsverordnug gibt es derzeit nicht.