Bei Ihrem Antrag auf Zulassung oder bei Ihrem Antrag auf Immatrikulation müssen Sie bereits angeben, ob Sie ein Studium abgeschlossen haben oder ob Sie bereits studieren oder studiert haben.
> Auskunftsformular (auf der rechten Seite unter Downloads)
Mit diesem Auskunftsformular kann auch der Antrag gestellt werden, um von Studiengebühren befreit zu werden, wenn:
- Das Zweitstudium ist aus berufsrechtlichen Regelungen erforderlich ist (z.B. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie).
- Es sich um Studium eines Erweiterungsfaches handelt.
Das Auskunftsformular muss umgehend ausgefüllt und innerhalb der Frist vor Vorlesungsbeginn an studiengebuehren@uni-ulm.de geschickt werden.
Nach der Prüfung des Auskunftsformulars erhalten die Studierenden, die gebührenpflichtig sind, einen Gebührenbescheid.
Befreiung der Studiengebühren: Um von den Gebühren befreit zu werden, muss ein Antrag auf Befreiung der Studiengebühren eingereicht werden. Diesen Antrag finden Sie auf dieser Internetseite. > Auf der rechten Seite unter Downloads.
Befreiungen von den Zweitstudiengebühren können in den folgenden Fällen beantragt werden:
- bei einer Beurlaubung
- während des Praktischen Jahres
- während eines praktischen Studiensemesters
- bei Studierende, bei denen sich ihre Behinderung erheblich studienerschwerend auswirkt
Bitte beachten Sie die vorgegebene Frist:
Der Antrag auf Befreiung der Studiengebühren muss vor Beginn der Vorlesungszeit bei uns (Abteilung Zulassung, Studiengebühren) eingereicht werden!
Wenn die Unterlagen und Nachweise unverschuldet nicht vorliegen oder erst später eingereicht werden können, wenden Sie sich bitte an:
studiengebuehren@uni-ulm.de