Studiengebühren für Internationale Studierende und für ein Zweitstudium in Baden-Württemberg

Zum Wintersemester 2017/2018 werden in Baden-Württemberg Gebühren für Internationale Studierende und ein Zweitstudium eingeführt.

Internationale Studierende, die nach Deutschland kommen, um hier zu studieren und Studierende, die ein Zweitstudium aufnehmen, müssen grundsätzlich Studiengebühren zahlen.

Rechtsgrundlage für die Gebühren ist das Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG).

Hinweis für alle gebührenpflichtigen Studierenden an der Universität Ulm

Der Gebührenbescheid, welchen Sie zum Zeitpunkt der Zulassung/Einschreibung bekommen haben, ist gültig für Ihr ganzes Fachstudium an der Universität Ulm.

Sie können unter folgendem Link nachsehen, wieviel Gebühren/Beiträge Sie für das jeweilige Semester zahlen müssen bzw. bezahlt haben.

Die Gebühren und Beiträge sollten bis der Rückmeldefrist (10.02. für ein Sommersemester, 10.08. für ein Wintersemester) entrichtet werden.

Die Studiengebühr ist unter Nennung des Verwendungszwecks für das Wintersemester 2024/2025
auf das Konto der Universität Ulm zu überweisen. Den Verwendungszweck finden Sie direkt nach dem
Login im Campusportal.

Rückmeldungsfrist: 10.08.

Für Internationale Studierende: Studiengebühr 1.500 EUR

Für ein Zweitstudium: Studiengebühr 650 EUR

Informationen über den Verwaltungskostenbeitrag, Studierendenwerksbeitrag und Studierendenschaftsbeitrag finden Sie hier.

Die Studiengebühr ist unter Nennung des Verwendungszwecks für das Sommersemester 2025
auf das Konto der Universität Ulm zu überweisen. Den Verwendungszweck finden Sie direkt nach dem
Login im Campusportal.

Rückmeldungsfrist: 10.02.

Für Internationale Studierende: Studiengebühr 1.500 EUR

Für ein Zweitstudium: Studiengebühr 650 EUR

Informationen über den Verwaltungskostenbeitrag, Studierendenwerksbeitrag und Studierendenschaftsbeitrag finden Sie hier.

Studiengebühren für internationale Studierende aus Drittstaaten

Studiengebühren zahlen (ausländische) internationale Studierende, die nach Deutschland kommen, um in Baden-Württemberg zu studieren und nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR: Norwegen, Island, Liechtenstein) besitzen:
Drittstaatler*innen, die zum Zwecke des Studiums nach Deutschland kommen, sind gebührenpflichtig. Normalerweise haben diese Studierende eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Aufenthaltsgesetz.

Studiengebühren müssen für das Studium in einem Bachelorstudiengang, konsekutiven Masterstudiengang sowie Staatsexamensstudiengang bezahlt werden.

1.500 Euro pro Semester
(Ausländische) Internationale Studierende müssen 1.500 Euro für jedes Semester im Studium bezahlen.

Grundsätzlich keine Studiengebühren bezahlen deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines EU/EWR-Staates, die meisten Flüchtlinge und Studierende, die ihre Hochschulzugangsberechtigung (Abitur) in Deutschland oder eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung (Deutsche Auslandsschulen) erworben haben. Promovierende zahlen keine Studiengebühren.

Studierende, die einen "gefestigten Inlandsbezug" zu Deutschland haben, sind ausgenommen: Es gibt Ausnahmen von der Gebührenpflicht (§ 5 LHGebG):

- Familienangehörige (Eheleute, Lebenspartner*innen und Kinder) von EU- oder EWR-Staatsangehörigen nach § 3 Freizügigkeitsgesetz/EU

- Ausländer*innen, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besitzen

- Geflüchtete Ausländer*innen, die in Deutschland leben und im Ausland nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt und in Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind.

- heimatlose Ausländer*innen im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet

-  Ausländer*innen, die ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben und eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären, politischen, familiären und sonstigen Gründen mit guter Bleibeperspektive (z. B. Asylberechtigte, im Inland anerkannte Geflüchtete nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder bei Familiennachzug zu Deutschen oder zu AusländerInnen mit Niederlassungserlaubnis). Hierunter fallen alle, die eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, §§ 23a, 24, 25 Absatz 1 oder 2, §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 104a AufenthG haben oder als Ehegatt*inn*en, Lebenspartner*in oder Kind einer/s Ausländer*in mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30 oder 32 bis 34 AufenthG besitzen.

- Ausländer*innen, die sich ständig in Deutschland aufhalten und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 oder 4 Satz 2 oder Absatz 5 oder § 31 AufenthG haben oder als Ehegatt*innen, Lebenspartner*in oder Kind einer/s Ausländer*in mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30 oder 32 bis 34 AufenthG besitzen und sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten.

- Geduldete Ausländer*innen (§ 60a AufenthG), die ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben und sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet in Deutschland aufhalten.

- Ausländer*innen, die sich insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind.

- Ausländer*innen, von denen sich zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des Studiums insgesamt drei Jahre in Deutschland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist.

Eine Befreiung von den Studiengebühren besteht in den folgenden Fällen (§ 6 LHGebG):

- Bei einer Beurlaubung nach § 61 LHG, wenn der Antrag auf Beurlaubung vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde.

- Während des Praktischen Jahres nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte.

- Während eines praktischen Studiensemesters nach § 29 Absatz 3 Satz 2 LHG.

- Befreit sind Studierende mit einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Absatz 1 Asylgesetz, die eine Staatsangehörigkeit eines Herkunftslandes besitzen, das vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf der Grundlage der Bekanntgabe des Bundesinnenministeriums mit einer Schutzquote von 50 Prozent oder mehr bewertet wurde. Dies sind derzeit die Länder Afghanistan, Eritrea, Syrien und Somalia.

- Studierende, denen Behinderung im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sich erheblich studienerschwerend auswirkt, werden befreit.

Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg kann durch Rechtsverordnung Gebührenermäßigungen oder -befreiungen vorsehen.
Eine solche Rechtsverordnug gibt es derzeit nicht.

Die Studierenden, die im Sommersemester 2017 (bei Inkrafttreten des LHGebG) in einem Studiengang an der Universität Ulm immatrikuliert sind, haben einen Vertrauensschutz für diesen Studiengang.

Studierende können ihr Studium in ihrem Studiengang, in dem sie bei Inkrafttreten des Gesetzes immatrikuliert sind, an der Hochschule, an der sie immatrikuliert sind, gebührenfrei beenden. Wer sein Studium oder den Hochschulort wechselt wird gebührenpflichtig.

Sofern sie das Studium nicht fortführen, sondern durch Exmatrikulation unterbrechen, gilt Gebührenpflicht bei Wiedereinstieg.

Achtung: Der Wechsel vom Bachelor in ein weiteres Bachelor- oder Masterstudium löst Gebührenpflicht bei Beibehaltung des Faches (Master) oder bei Fachwechsel an derselben oder einer anderen Hochschule aus. Gleiches gilt für den Fachwechsel während des Bachelor bzw. Masterstudiums in einen anderen Studiengang an der selben oder einer anderen Hochschule.

Der Preparatory Course sind kein Studium. Wer aus diesen Kursen in ein Studium wechselt muss Studiengebühren bezahlen.

1) Keine Gebühren bezahlen (ausländische) internationale Studierende, die im Rahmen von Hochschulvereinbarungen immatrikuliert sind, wenn sie im Rahmen eines Austauschabkommens mit der Partnerhochschule für in der Regel zwei Semester und ohne die Absicht, einen Studienabschluss zu erwerben, kommen und die Gebührenfreiheit auf Gegenseitigkeit vereinbart wurde.
Bedingungen für die Gebührenfreiheit sind:
- Hochschulvereinbarung / Austauschabkommen,
- kein Studienabschluss an der Universität Ulm
- höchstens zwei Semester
- Gebührenfreiheit auf Gegenseitigkeit

2) Internationale Kooperationsstudiengänge
Keine Gebühren bezahlen (ausländische) internationale Studierende, die in einem internationalen Kooperationsstudiengang immatrikuliert sind, wenn der gemeinsame Studiengang verpflichtend Studienaufenthalte an der Partnerhochschule vorsieht und zu einem gemeinsamen Abschluss oder je einem Abschluss der beteiligten Hochschulen führt und die Gebührenfreiheit auf Gegenseitigkeit vereinbart ist.
Bedingungen für die Gebührenfreiheit sind:
- Internationaler Kooperationsstudiengang mit Joint- oder Double-Degree,
- verpflichtender Studienaufenthalt an der Partnerhochschule,
- Gebührenfreiheit auf Gegenseitigkeit

Dies betrifft z.B. den Joint Degree mit der Universität Padua im Masterstudiengang Molecular Medicine.

3) Keine Gebühren bezahlen (ausländische) internationale Studierende, die im Rahmen von Vereinbarungen auf Landes-, Bundes- oder internationaler Ebene, die Gebührenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind. Dies wäre zum Beispiel im Rahmen des Baden-Württemberg Programms der Fall.

4) "free-Mover" müssen Studiengebühren bezahlen, auch wenn sie keinen Abschluss an der Universität Ulm machen wollen: Internationale Zeitstudierende nach § 60 Abs. 1 Satz 5 LHG in einem Bachelor- oder konsekutiven Masterstudiengang, die nicht im Rahmen von Hochschulkooperationen als Zeitstudierende für in der Regel zwei Semester an die Hochschule kommen, müssen Gebühren zahlen.

Für das Studienkolleg müssen keine Studiengebühren bezahlt werden.

Studienbewerber*innen, die vor Beginn des Wintersemesters 2017/18 in einem Studienkolleg (§ 73 LHG) in Baden-Württemberg sind und sich auf die Feststellungsprüfung (§ 58 Abs. 2 Nr. 11 LHG) vorbereiten, bezahlen in dem Studiengang, der unmittelbar nach dem erfolgreichen Abschluss der Feststellungsprüfung erstmals aufgenommen wird, keine Studiengebühren.

Die Feststellungsprüfung ist keine deutsche Hochschulzugangsberechtigung.

Nein.
Wer ein Bachelor- und ein Masterstudium, Staatsexamens- oder Diplomstudiengang in Deutschland abgeschlossen hat, bezahlt für ein weiteres Studium die Zweitstudiengebühr (650 Euro/Semester).

Wurde kein Bachelor- und Masterstudium abgeschlossen, dann müssen (ausländische) internationale Studierende die Studiengebühren für internationale Studierende bezahlen (1.500 Euro).

Wenn internationale Studierende ein weiteres Studium aufnehmen (z.B. ein weiteres Bachelorstudium), müssen 1.500 Euro Studiengebühren bezahlt werden. Wenn internationale Studierende für dieses Studium von der Gebührenpflicht ausgenommen sind (§ 5 LHGebG), müssen sie die Gebühr für ein Zweitstudium bezahlen (§ 8 LHGebG).

Alle Studierenden entrichten jedes Semester den Verwaltungskosten- und Studierendenwerksbeitrag sowie den Beitrag zur Verfassten Studierendenschaft. Die Studiengebühren ersetzen nicht andere erhobene Beiträge und Gebühren. Studiengebühren beinhalten diese Beiträge auch nicht.

Informationen über den Verwaltungskostenbeitrag, Studierendenwerksbeitrag und Studierendenschaftsbeitrag finden Sie hier.

Jede*r Studienbewerber*in und Studierende, der/die Studiengebühren zahlen muss, bekommt von der Universität Ulm einen Gebührenbescheid.

Mit den Formularen (Downloads) kann ein Antrag gestellt werden bzw. ein Auskunftsformular ausgefüllt werden, um von den Gebühren befreit zu werden oder darzulegen, dass man zu einer Ausnahme zählt und keine Gebühren bezahlen muss.
Der Antrag/ der Auskunftsbogen muss umgehend ausgefüllt und innerhalb der vorgegebenen Frist vor Vorlesungsbeginn an die Abteilung Zulassung der Universität Ulm geschickt werden. Die notwendigen Nachweise und Belege müssen zusammen mit dem Antrag oder dem Auskunftsbogen eingereicht werden.

Je früher die Unterlagen eingereicht werden, desto schneller können diese geprüft werden.
Wenn die Unterlagen und Nachweise unverschuldet nicht vorliegen oder erst später eingereicht werden können, wenden Sie sich bitte an studiengebuehren@uni-ulm.de.

Das gilt auch, wenn der gesetzliche Ausnahmegrund binnen eines Monats nach Vorlesungsbeginn eintritt.

Alle Studienbewerber*innen oder Studierenden, die keinen Auskunftsbogen oder Gebührenbescheid bekommen oder deren Anträge auf Ausnahme/Befreiung bewilligt werden, brauchen keine Studiengebühren bezahlen. Diese Studierenden sind nicht gebührenpflichtig.

Mitwirkungspflichten (§ 10 LHG)
Studienbewerber*innen und Studierenden sind zur Mitwirkung verpflichtet. Angaben und Unterlagen, die für die Erhebung der Gebühren, für eine Ausnahme, Befreiung oder Ermäßigung erforderlich sind, müssen spätestens bis zum Zeitpunkt der Immatrikulation oder der Rückmeldung vorgelegt werden. Auch Änderungen bei den gemachten Angaben sind der Universität Ulm unverzüglich mitzuteilen. Die Universität Ulm ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

Sie finden das Auskunftsformular hier auf unserer Internetseite unter Downloads.

Eine Rückerstattung erfolgt dann, wenn zum Zeitpunkt der Immatrikulation die Voraussetzungen für eine gesetzliche Ausnahme (§ 5 LHGebG) vorlagen, (ausländische) internationale Studierende diese aus nicht zu vertretenden Gründen bis zur Immatrikulation nicht nachweisen konnten, weil z.B. die entsprechenen Unterlagen unverschuldet nicht vorhanden waren.
Die/Der Studierende muss den Nachweis unter den Voraussetzungen von § 32 LVwVfG erbringen.

Die Studiengebühr wird erstattet, wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahme innerhalb eines Monats nach Vorlesungsbeginn eintreten und vom (ausländischen) internationalen Studierenden nachgewiesen werden (§ 10 Abs. 4 Satz 1 LHGebG).

Bei Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit ist die bereits bezahlte Gebühr zu erstatten.

Wurden Gebühren trotz bestehender Gebührenpflicht nicht erhoben, können diese nacherhoben werden (§ 10 Abs. 4 Satz 3 LHGebG).

Sie haben die Möglichkeit, gegen einen Studiengebührenbescheid, innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht, schriftlich (nicht per E-Mail) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.

Studiengebühren für Zweitstudium

Ein zweiter oder weiterer Bachelorabschluss, ein zweiter oder weiterer Masterabschluss oder ein zweites/zusätzliches Staatsexamen sind gebührenpflichtig.

Studienabschlüsse im Ausland sind dabei nicht relevant.

"Doppelte Studiengebühren" werden nicht verlangt. Wer Studiengebühren für (ausländische) internationale Studierende bezahlt, muss keine Zweitstudiengebühren bezahlen.

Die Universität Ulm erhebt ab dem Wintersemester 2017/2018 für das Land Baden-Württemberg Studiengebühren von Studierenden, die ein zweites oder weiteres Studium in einem grundständigen Studiengang (Bachelorstudiengang oder Studiengang nach § 34 Absatz 1 LHG) oder in einem zweiten oder weiteren konsekutiven Masterstudiengang nach einem in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Hochschulabschluss oder gleichwertigen Abschluss aufnehmen (Zweitstudium). (§ 8 Abs. 1 LHGebG)

650 Euro pro Semester.
Zweitstudierende zahlen im Studium 650 Euro pro Semester.

Keine Zweitstudiengebühren müssen bezahlt werden:

1) Bei einem Studienfachwechsel innerhalb eines Studiengangs oder der Wechsel des gesamten Studiengangs ohne einen Abschluss gemacht zu haben. (§ 8 Abs. 2 LHGebG)

2) Bei Studienabschlüssen, die im Ausland erworben wurden, müssen keine Zweitstudiengebühren bezahlt werden.

3) Promotionen sind nicht gebührenpflichtig.

4) Keine Zweitstudiengebühren müssen für das Studium eines Erweiterungsfaches im Rahmen eines Lehramtsstudienganges bezahlt werden. Ein Erweiterungsfaches im Rahmen eines Lehramtsstudienganges ist von der Gebührenpflicht ausgenommen. (§ 8 Abs. 3 Satz 2 LHGebG)

5) Ein Parallelstudium ist grundsätzlich nicht zweitstudiengebührenpflichtig. (§ 8 Abs. 5 LHGebG)

6) Ein nach den berufsrechtlichen Regelungen zwingend notwendiges Zweitstudium (Kieferchirurgie) ist nicht zweitstudiengebührenpflichtig. (§ 8 Abs. 3 LHGebG)

Ein Zweitstudium, das nach den berufsrechtlichen Regelungen für die Erlangung eines Berufsabschlusses erforderlich ist, ist von der Gebührenpflicht ausgenommen.
(§ 8 Abs. 3 LHGebG)

Studierende, die gleichzeitig in zwei oder mehreren unterschiedlichen Studiengängen an derselben oder mehreren Hochschulen des Landes eingeschrieben sind (Parallelstudium), werden ab dem folgenden Semester nach dem ersten Abschluss gebührenpflichtig. (§ 8 Abs. 5 LHGebG)

Befreiungen von den Zweitstudiengebühren können nach § 8 Abs. 4 LHGebG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 und 7 LHGebG in den folgenden Fällen erfolgen:

- Bei einer Beurlaubung nach § 61 LHG, wenn der Antrag auf Beurlaubung vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde.

- Während des Praktischen Jahres nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte.

- Während eines praktischen Studiensemesters nach § 29 Absatz 3 Satz 2 LHG.

- Studierende, bei denen sich ihre Behinderung im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erheblich studienerschwerend auswirkt, werden befreit.

Rückerstattung:
Nur bei Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit kann bereits bezahlte Gebühr erstattet werden.

Alle Studierenden entrichten jedes Semester den Verwaltungskosten- und Studierendenwerksbeitrag sowie den Beitrag zur Verfassten Studierendenschaft. Die Studiengebühren ersetzen nicht andere erhobene Beiträge und Gebühren. Studiengebühren beinhalten diese Beiträge auch nicht.

Informationen über den Verwaltungskostenbeitrag, Studierendenwerksbeitrag und Studierendenschaftsbeitrag finden Sie hier.

Beim Antrag auf Zulassung oder beim Immatrikulationsantrag müssen Sie bereits angeben, ob Sie ein Studium abgeschlossen haben oder ob Sie bereits studieren/studiert haben.

Jede*r Studienbewerber*in oder Studierende, der/die Studiengebühren zahlen muss, bekommt von der Universität Ulm einen Auskunftsbogen, der ausgefüllt werden muss.

Mit diesem Auskunftsbogen kann auch der Antrag gestellt werden, von den Gebühren befreit zu werden. Der Auskunftsbogen muss umgehend ausgefüllt und innerhalb der Frist vor Vorlesungsbeginn an die Abteilung Zulassung der Universität Ulm geschickt werden.

Nach dem Auskunftsbogen erhalten die Studierenden, die gebührenpflichtig sind, einen Gebührenbescheid. Gegen den Gebührenbescheid können Rechtsmittel einlegt werden.

Mitwirkungspflichten (§ 10 LHG)
Studienbewerber*innen und Studierende sind zur Mitwirkung verpflichtet. Angaben und Unterlagen, die für die Erhebung der Gebühren, für eine Ausnahme, Befreiung oder Ermäßigung erforderlich sind, müssen spätestens bis zum Zeitpunkt der Immatrikulation oder der Rückmeldung vorgelegt werden. Auch Änderungen bei den gemachten Angaben sind der Universität Ulm unverzüglich mitzuteilen. Die Universität Ulm ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

In den weiterbildenden Masterstudiengängen werden Studiengebühren erhoben. Dies sind keine Zweitstudiengebühren. Studierende in den weiterbildenden Masterstudiengängen zahlen keine Zweitstudiengebühren.

Die Gebühren in den weiterbildenden Masterstudiengängen richtet sich nach den jeweiligen Satzungen:

Satzung über die Erhebung von Studiengebühren in weiterbildenden Masterstudiengängen im Zentrum für berufsbegleitende universitäre Weiterbildung (SAPS)

Satzung über die Erhebung von Studiengebühren im weiterbildenden englischsprachigen Masteronlinestudiengang "Advanced Oncology"

Sie finden das Auksunftsformular hier auf unserer Internetseite unter Downloads.

Sie haben die Möglichkeit gegen einen Studiengebührenbescheid, innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht, schriftlich (nicht per E-Mail) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.

Kontakt

Studiengebühren

Öffnungszeiten:

Di: 10:00 - 11:30, 14:00 - 15:30 Uhr
Mi, Do: 09:00 - 11:30, 14:00 - 15:30 Uhr

Telefonisch erreichbar:

Di: 10:00 - 11:30, 14:00 - 15:30 Uhr
Mo, Mi, Do: 09:00 - 11:30, 14:00 - 15:30 Uhr

Abteilung II-1 Zulassung
Helmholtzstraße 22
89081 Ulm
Raum: Heho 22 E.49
Telefon: +4973150-24444