Promotion
Allgemeines
§ 38 Abs. 5 Landeshochschulgesetz:
Personen, die eine Doktorarbeit anfertigen und als Doktorand*in seit dem 30.03.2018 angenommen worden sind, müssen als Doktoranden*innen immatrikuliert werden. Sobald die Annahme als Doktorand*in erfolgt ist, besteht die Verpflichtung zur Immatrikulation in das Semester in dem die Annahme erfolgt ist.
Doktorand*innen, die vor dem 30.03.2018 angenommen worden sind können sich immatrikulieren, sind aber nicht verpflichtet.
Doktorand*innen die hauptberuflich an der Universität Ulm sind oder mit einem Landesvertrag am Klinikum der Universität Ulm beschäftigt sind, können von der Verpflichtung sich zu immatrikulieren befreien lassen, wenn diese eine Erklärung gegenüber dem Präsidenten abgeben, dass sie nicht immatrikuliert werden wollen.
Wenn Sie Ihr zur Promotion berechtigendes Studium nicht an der Universität Ulm absolviert haben, dann geben Sie Ihre für die Einschreibung notwendigen Daten hier online ein.
Bitte beachten Sie, dass die Immatrikulation für das Wintersemester 2024/25 voraussichtlich erst ab dem 01.10.2024 möglich ist.
Die Bestätigung über die Eintragung ihrer Daten legen Sie beim zuständigen Promotionssekretariat mit ihrem "Antrag auf Annahme zum Doktorand*in" vor.
Sobald Sie von der Fakultät als Doktorand*in angenommen worden sind werden Sie nach Einreichung der erforderlichen Unterlagen im Studiensekretariat immatrikuliert.
Merkblatt Einzureichende Unterlagen für die Einschreibung als Doktorand/in (pdf)
(nur externe Doktoranden)
Waren Sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt oder sind zum Zeitpunkt der Antragstellung an der Universität Ulm immatrikuliert, reichen Sie bitte mit dem "Antrag auf Annahme zum Doktorand" in ihrem zuständigen Promotionssekretariat die letzte gültige Studienbescheinigung bzw. Exmatrikulationsbescheinigung der Universität Ulm ein.
Die Immatrikulation als Doktorand*in im Studiensekretariat erfolgt, wenn Sie von der Fakultät als Doktorand*in angenommen worden sind.
Die Immatrikulationspflicht endet mit der Eröffnung des Promotionsverfahrens nach §8 RahmenPromO. Ein Immatrikulationsrecht besteht bis zur Aushändigung der Urkunde.
Eingeschriebene Doktoranden entrichten den Verwaltungskosten- und den Studentenwerksbeitrag sowie den Beitrag zur Verfassten Studierendenschaft (Mehr Infos bei den FAQs zur Rückmeldung --> dort: Welche Gebühren und Beiträge sind zu entrichten?).
weitere Informationen finden Sie auf der Seite des International Office.
Weitere Informationen erfragen Sie bei den Promotionssekretariaten:
- Ingenieurwissenschaften/Informatik/Psychologie
- Medizin
- Naturwissenschaften
- Mathematik/Wirtschaftswissenschaften für den Dr.rer.pol und für den Dr.rer.nat.