Vor der Bewerbung...

Die Auslandsstudienberatung berät bei fachlichen Fragen, Fragen zur Studienplanung, Kursauswahl.

Bei allgemeinen Fragen zum Thema Auslandsaufenthalt und für Fragen rund um die Bewerbung ist das International Office zuständig. Es bietet sich an, zunächst die Informationsveranstaltungen und Informationsangebote des International Office zu nutzen.

Das Learning Agreement und die Anerkennung werden dann wieder bei der Auslandsstudienberatung besprochen und bearbeitet.

Auf jeden Fall ist es wichtig, sich vor der Beratung auf den Seiten des International Office und der Fakultät zu informieren. Außerdem sollte man einen Notenauszug mitbringen und bereits erste Vorstellungen/Pläne haben, welche Vorlesungen man besuchen möchte und welchen Schwerpunkt man belegen will.

Für einen Auslandsaufenthalt im Bachelor eignet sich das fünfte Fachsemester am besten. So bleibt genügend Planungszeit und der Studienplan kann ohne nennenswerten Zeitverlust erfüllt werden. Für einen Auslandsaufenthalt im Master empfehlen wir das dritte Fachsemester.
Aber auch andere Semester sind für Auslandsaufenthalte möglich. Beachten Sie die Vorlesungszeiten der ausländischen Universitäten, besonders wenn Sie planen, ein Sommersemester im Ausland zu verbringen.

Die Liste mit unseren Partnern finden sich auf den Seiten des International Office. Die Partner der Fakultät sind im obigen Menüpunkt Programme zu finden.

Ja, weitere Informationen können ebenfalls auf den Seiten des International Office gefunden werden.

Generell gilt: Informieren Sie sich so früh wie möglich! Teilweise sind die Bewerbungsfristen schon bis zu einem Jahr vor dem Auslandsaufenthalt. Je nach Programm sind aber auch kurzfristigere Auslandsaufenthalte möglich.

Für die Universitätsprogramme können die Bewerbungsfristen beim International Office erfragt werden. Die Fakultätsprogramme haben eine eigene Deadline (siehe obigen Menüpunkt Programme). 

Ein akademisches Jahr beginnt immer im Wintersemester - je nach Studienziel weicht der genaue Termin von dem in Deutschland gängigen ab.

Vereinbaren Sie am besten per Mail einen individuellen Beratungstermin. Einmal im Jahr (Anfang/Mitte) des Sommersemesters bieten wir außerdem eine fachspezifische Informationsveranstaltung zu Auslandsaufenthalten an. Wir informieren rechtzeitig darüber über die gängigen Mailinglisten, wie etwa über den Cauchykurier.

Nach der Nominierung für einen Auslandsstudienplatz durch das International Office...

Ein Learning Agreement soll die Anerkennung der im Ausland erbrachten Studienleistungen nach der Rückkehr absichern. Es wird vor der Abreise durch die Auswahl der Kurse, die an der Auslandsuniversität belegt werden, angefertigt. Jede Änderung des Studienvorhabens muss unverzüglich der Heimatuniversität mitgeteilt werden (learning agreement modifications). Den Vordruck des Learning Agreements findet man auf den Seiten des International Office.

Durch eine entsprechende Planung lässt es sich meistens verhindern ein Semester zu verlieren, indem man sofort nach den in Ulm abgelegten Klausuren abreist und in Kauf nimmt, einige Vorlesungswochen nach der Rückkehr zu verpassen.

Während des Auslandsaufenthaltes...

Für die Anerkennung der erbrachten Leistungsnachweise ist ein Transcript of Records nötig, das von der Auslandsuniversität ausgestellt wird.

Für ein Seminar ist eine gesonderte Bescheinigung übe Art, Umfang und Note notwendig.

Ja, für Seminare wird jedoch eine besondere Bestätigung des Umfangs benötigt. Diese ist hier zu finden.

Nach der Rückkehr...

Die Anerkennung erfolgt nicht automatisch, sondern auf Antrag des/der Studierenden. Beachten Sie dazu die geltenden Fristen. Mehr Informationen finden Sie hier: Mathematik/WirtschaftsmathematikWirtschaftswissenschaften und Computational Science and Engineering (CSE).

Sobald das Transcript of Records der Auslandsuniversität angekommen ist, kann die Anerkennung erfolgen. Der Antrag muss während des ersten Semesters nach der Rückkehr aus dem Ausland erfolgen.

Im ERASMUS+ Programm verpflichten sich der Student/die Studentin die Vorlesungen aus dem LA anzuerkennen, tut er/sie dies nicht so kann die EU Förderung ggf. zurückgefordert werden. In allen anderen Fällen ist die Anrechnung freiwillig.