Fachprüfungsausschuss Informatik, Künstliche Intelligenz, Medieninformatik und Software Engineering

Kontaktmodalitäten

Beratungen werden in der Sprechstunde durchgeführt. Es muss stets die Bescheinigung über alle erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen (über campusonline.uni-ulm.de abrufbar) vorgelegt werden. Je nach Anliegen (siehe unten) sind weitere Unterlagen vorzubereiten.

Der Fachprüfungsausschuss leistet keine individuelle Studienberatung etwa zu Möglichkeiten der Studienplanung oder der Wahl des geeigneten Studiengangs. Hierfür wenden Sie sich bitte an einen Studienfachberater.

Hinweise zu typischen Anliegen

Für Studierende, die im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022 in einem Studiengang eingeschrieben sind oder waren, verlängern sich in diesem Studiengang die Fristen für die Erbringung von fachsemestergebundenen Studien- und Prüfungsleistungen (auch die zu der das Studium abgeschlossen sein muss) für jedes dieser Semester jeweils um ein Semester, insgesamt um höchstens drei Semester. Die Fristverlängerung wurde durch Änderung von §32 Abs. 5a des Landeshochschulgesetzes umgesetzt.

Unter Anerkennung wird die Anrechnung von Studienleistungen an anderen Universitäten, Hochschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen verstanden, die genauen Regelungen finden sich in §19 der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung. Außerdem können Leistungen aus anderen Studiengängen als gleichwertig zu vorgesehenen oder möglichen Leistungen anerkannt werden.

Durch Zuordnung werden Module aus anderen Studiengängen im Modulhandbuch eingefügt und sind dann wählbar. Beachten Sie für Zuordnungen die separaten Erklärungen im nächsten Punkt. 

Die Übernahme von Prüfungen mit identischer Prüfungsnummer und eindeutiger Einordnung können Sie direkt im Studiensekretariat mündlich erbitten. Bitte beachten Sie die Ausschlussfrist von einem Semester nach Prüfungsdatum bzw. nach Aufnahme des neuen Studiengangs. 

Um die Anerkennungen von Leistungen aus anderen oder vorhergehenden Studiengängen und Auslandsaufenthalten sonst zu beantragen, bitten wir Sie, folgende Unterlagen vorzubereiten:

  1. Bitte senden Sie dem Prüfungsausschuss eine formlose E-Mail mit den von Ihnen erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen der deutschen oder ausländischen Hochschule (Extern erbrachte Leistungen müssen durch beglaubigte Nachweise oder durch ein eventuell
    verfügbares elektronisches Verifizierungsverfahren belegt werden. ) sowie einem Vorschlag zur Zuordnung aus dem Modulhandbuch des jeweiligen Ulmer Studiengangs. Sie erhalten nach erfolgter Überprüfung eine E-Mail mit dem Hinweis zur weiteren Vorgehensweise.

  2. Die Formulare Antrag auf Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen bzw. Weitere Seiten zum Antrag auf Anerkennung (siehe Anerkennungen, dort zwei separate Dateien für erste und nicht-erste Seiten!) ausfüllen entsprechend unserer Anleitung. Verwenden Sie möglichst Acrobat Reader. Im Browser (Chrome/Adobe LifeCycle Designer/Firefox) erstellte Dateien können leider nicht weiterverarbeitet werden und müssen erneut ausgefüllt werden bis eine Weiterbearbeitung möglich ist! Konsultieren Sie gegebenenfalls das HIS (Campus Management System) für einen Vorschlag zur Zuordnung. Die Formulare müssen weitestgehend ausgefüllt vor dem Gespräch als PDF per E-Mail eingereicht werden. Verwenden Sie dazu Ihre uni-ulm.de Email Adresse. Achten Sie vor dem Versand darauf, dass die ausgefüllten Informationen korrekt abgespeichert wurden, Dateien weiterhin editierbar und mittels Acrobat Reader lesbar sind.

  3. Die Studienbescheinigungen oder Zeugnisse (transcript of records) des alten und des neuen Studiengangs. Extern erbrachte Leistungen müssen durch beglaubigte Nachweise oder durch ein eventuell verfügbares elektronisches Verifizierungsverfahren belegt werden.

  4. Bei Leistungen, die nicht mehr im Modulhandbuch aufgeführt sind, und bei extern erbrachten Leistungen müssen die entsprechenden Modulbeschreibungen vorgelegt werden.

Studienleistungen sind prinzipiell bis zu zehn Jahre nach Ausstellungsdatum anerkennbar. Es gilt nach §19 Abs. 6 der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung eine Ausschlussfrist von einem Semester nach Studiengangwechsel bzw. Erwerb der Leistung, bis zu der Sie eine Anerkennung beantragt haben müssen. Bitte treten Sie bei Fällen von parallelem Studium frühzeitig mit den Prüfungsausschuss in Kontakt, um über sinnvolle Anerkennungszeitpunkte zu sprechen.

Gemäß einer vom Prüfungsausschuss gefassten Regelung, werden Sie ab Anerkennungen im Umfang von insgesamt 30 Leistungspunkten um ein Fachsemester höher eingestuft (Ausnahme: Auslandssemester). Aus ganzzahligen Vielfachen resultiert eine korrespondierende Höherstufung. Diese Höherstufung wird auch vorgenommen, wenn sich im weiteren Studienverlauf weitere Anerkennungen ergeben, die dann schließlich in der Summe dazu führen, dass Schwellenwerte erreicht werden.

Achtung: Offene Prüfungsverfahren können nicht durch eine Anerkennung abgeschlossen werden!
Beispiel: Sie haben bereits einen oder mehrere Fehlversuche in der Prüfung 106 77 Analysis I für Informatiker und Ingenieure und beschließen dann die Prüfung 100 00 Analysis I direkt in der Mathematik zu machen. Auch wenn Sie diese Prüfung bestehen, kann die Prüfungsleistung nicht für die Prüfung 106 77 anerkannt werden. Eine Anerkennung ist nur möglich, wenn Sie kein offenes Prüfungsverfahren für die Prüfung 106 77 haben (wenn Sie also noch keinen Versuch gemacht haben, die Prüfung zu schreiben).

Vorleistungen, z.B. die Prüfung 10892 Analysis I für Informatiker (Vorleistung), sind andere Prüfungen (mit anderer Prüfungsnummer) und werden dementsprechend wir eigenständige Prüfungen behandelt.

Unterschiedliche Prüfungen beeinflussen sich nicht. Zum Beispiel hat ein offenes Prüfungsverfahren für die Prüfung 10312 Lineare Algebra für Ingenieure und Informatiker keinen Einfluss auf die Prüfung 10677 Analysis I für Informatiker und Ingenieure. 

Einige Leistungen, die in der FSPO 2021 erbracht wurden, können (z.B. nach Studiengangswechsel) direkt im Studiensekretariat anerkannt werden auch wenn die Module nicht identisch sind oder nur in Kombination anerkannt werden können. Der Prüfungsausschuss hat dazu eine entsprechende Liste an Äquivalenzen zusammengestellt. Vorhandene Leistungen aus der linken Spalte können auf die in der rechten Spalte gelisteten Leistungen abgebildet werden. Andere gewünschte Anerkennungen können nicht direkt im Studiensekretariat umgesetzt werden, sondern müssen mit dem Prüfungsausschuss abgestimmt werden.  

Durch Zuordnung werden Module aus anderen Studiengängen im Modulhandbuch eingefügt und sind dann wählbar. 

Unter Anerkennung wird dagegen die Anrechnung von Studienleistungen an anderen Universitäten, Hochschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen verstanden, die genauen Regelungen finden sich in §12 der Rahmenordnung. Außerdem können Leistungen aus anderen Studiengängen als gleichwertig zu vorgesehenen oder möglichen Leistungen anerkannt werden. Beachten Sie für Anerkennungen die separaten Erklärungen im Punkt darüber. 

Zuordnungen fallen in den Bereich der Studienkommission und nicht in den Bereich des Prüfungsausschusses. Die folgenden Informationen diesen nur der Übersicht.

Manche Module oder Prüfungen aus anderen Studiengängen, die im Modulhandbuch des eigenen Studiengangs nicht aufgeführt sind, können ggf. nach Zuordnung im Modulhandbuch belegt werden. Für einen Zuordnungsantrag von Modulen zu einem Studiengang verwenden Sie bitte das Webformular der Universität, zu finden hier (https://www.uni-ulm.de/studium/pruefungsverwaltung/formulare-leitfaeden-studierende/modulzuordnung-beantragen/). Über die Zuordnung kann dann durch die Studienkommission im Umlaufverfahren entschieden werden. Zuordnungen für Anwendungsfächer in der Informatik (FSPO 2021) müssen mit den Koordinatoren des anderen Fachs (z.B. dem Koordinator der Wirtschaftswissenschaften) abgestimmt, bevor eine Zuordnung vorgenommen werden kann. 

Bitte kümmern Sie sich rechtzeitig vor Beginn des Semesters um fehlende Zuordnungen, um Zeitmangel bei der Prüfungsanmeldung oder Enttäuschung bei nicht möglicher Zuordnung zu vermeiden!

Es gelten folgende Regelungen:

  • Bei Anwendungsfächern mit Unterteilung in Grundlagen und Vertiefung (z.B. Mathematik), können Veranstaltungen aus dem Bereich Grundlagen nicht dem Bereich Vertiefung zugeordnet werden. 
  • Veranstaltungen die einem Vertiefungsfach im Master zugeordnet sind, können nicht einem Bachelor Studiengang zugeordnet werden. 

 

Wenn Sie einen Auslandsaufenthalt über Eramus planen, stimmen Sie das Learning Agreement bitte mit unserem Erasmus Koordinator Prof. Dr. Jacobo Torán ab. Der Fachprüfungsausschuss ist dann erst nach Ihrer Rückkehr für die Umsetzung der im Learning Agreement vereinbarten Anerkennungen zuständig. 

Wenn Sie einen Auslandsaufenthalt als Free Mover planen, können Sie mit dem Fachprüfungsausschuss vorab klären, welche Anerkennungen möglich sind und diese (analog zum Erasmus Vorgehen) in einem Learning Agreement festhalten. 

Bescheinigungen für die Studienabschussförderung werden vom Studiensekretariat ausgestellt. 

Für die Bearbeitung des Leistungsnachweises (§ 48 Bafög) reichen Sie folgende Unterlagen ein:

  1. Weitestgehend ausgefülltes BAföG-Formular 
  2. Bescheinigung über alle erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen und Bescheinigung über die Durchschnittsnote 

Positive Leistungsnachweise werden ausgestellt, wenn Sie 90 oder mehr verbuchte Leistungspunkte haben. Für Negativbescheinigungen ist eine Liste der noch fehlenden aber nach Studienplan bis zum 4. Semester zu erbringenden Leistungen einzureichen. 

Durch Corona gilt Folgendes: Für in Corona Semestern immatrikulierte Studierende erhöht sich damit die Förderungshöchstdauer von BAföG sowie die Vorlage des Leistungsnachweises nach § 48 BAföG für alle Studiengänge um die entsprechende Anzahl an Semestern, sprich für Studierende, die im Sommersemester 2020 oder davor ihr Studium aufgenommen haben um 3 Semester, für Studierende, die im Wintersemester 2020/21 ihr Studium begonnen haben um 2 Semester und für Studierende, die im Sommersemester 2021 ihr Studium begonnen haben um ein Semester.

Generell ist eine Fristverlängerung möglich, wenn einer der zwei Gründe vorliegt:

  1. Verlängerung der Bearbeitungszeit aus fachlichen Gründen: Die Bearbeitungszeit kann, sofern es sich um eine klar zu benennende, vom Studierenden nicht zu vertretende Forschungsunwägbarkeit handelt, bei der Bachelorarbeit um höchstens zwei Wochen und bei der Masterarbeit um höchstens vier Wochen verlängert werden. Hierzu muss dem Prüfungsausschuss ein detaillierter Plan vorlegt werden, der aufzeigt, welche Aufgaben noch bis zur Abgabe der Abschlussarbeit zu erledigen sind, wieviel Zeit diese jeweils in Anspruch nehmen und wann diese jeweils fertig gestellt werden. Dieser Plan ist durch den betreuenden Hochschullehrer mittels Unterschrift zu bestätigen.
  2. Verlängerung wegen Unterbrechung der Bearbeitung: Sollten Sie die Bearbeitung ohne eigenes Verschulden unterbrechen müssen z.B. wegen eigener Krankheit, bei einem Todesfall ersten Grades, bei Krankheit eigener Kinder, bei längerer zeitintensiver Pflege eines Angehörigen oder wegen der Corona-bedingten Einschränkungen, so ist eine Verlängerung um den Unterbrechungszeitraum möglich. Bei Krankheit muss ein qualifiziertes Attest vorgelegt werden, das aufzeigt, in welchem genau datierten Zeitraum Sie arbeits-, studier- oder prüfungsunfähig waren. Mit einem qualifizierten Attest kann die Verlängerung direkt im Studiesekretariat beantragt werden. Der Antrag ist unverzüglich zu stellen (also nicht erst wenn es am Ende knapp wird). Die Verlängerung erfolgt um den bescheinigten Zeitraum. 
    Eine Einwilligung Ihrer oder Ihres Betreuenden ist in diesem Fall nicht notwendig.

Der Prüfungsausschuss behält sich vor, sich die Herkunft der Nachweise bei Aussteller oder Ausstellerin bestätigen zu lassen.

Beachten Sie die aktuelle Fristverschiebung durch die Corona Pandemie. 

Sollten bereits bestandene, aber noch nicht eingetragene Leistungspunkte in Aussicht stehen, bitten Sie Ihren Prüfer, eine entsprechende Bestätigungs-E-Mail an den Prüfungsausschuss zu adressieren.

Im Falle von krankheitsbedingten Beeinträchtigungen legen Sie bitte das Original eines Attestes, das Ihre temporäre - mit Anfangs- und Enddatum - Studierunfähigkeit bescheinigt, vor, bzw. andere Dokumente, die mögliche Ausgleichsgründe nach Rahmenprüfungsordnung dokumentieren.

Achten Sie bei drohendem Verlust des Prüfungsanspruchs darauf, dass ein Antrag auf Fristverlängerung unverzüglich gestellt werden muss, d.h. sobald absehbar ist, dass Sie eine Frist gemäß der geltenden Studien- und Prüfungsordnung nicht einhalten können. Eine Fristverlängerung ist nur möglich, wenn Gründe vorliegen, die Sie nicht zu vertreten haben.

 

FSPO 2021: Eine Grundlagenprüfung gemäß Fachspezifischen Prüfungsordnung 2021 §5 ist zum Ende des 2. Fachsemesters (31. März bzw. 30. September) abzulegen. Beachten Sie allerdings die aktuelle Fristverschiebung durch die Corona Pandemie. 

FSPO 2022: Die Grundlagenprüfung ist in §14 der Fachspezifischen Prüfungsordnung 2022 geregelt und sieht zwei Prüfzeitpunkte vor: Ende des Prüfungszeitraums des dritten Fachsemesters sowie Ende des Prüfungszeitraums des vierten Fachsemesters zum dem drei bzw. vier Module aus einer Liste von fünf Modulen bestanden sein müsssen. Ende des Prüfungszeitraums im Wintersemester ist Mitte/ende April und im Sommersemester Mitte/Ende Oktober.

Für eine Fristverlängerung gelten die selben Regelungen wie für eine Fristverlängerung fehlende Leistungspunkte zu erreichen.

Für eine  Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit existiert ein offizielles Formular in deutscher und englischer Version (siehe 'allgemeine Formulare'). Hintergrund ist dass, anders als im Arbeitsrecht, nicht dem behandelnden Arzt, sondern der Prüfungsbehörde die Entscheidung obligt, festzustellen, ob ein zu Prüfender ausreichend durch seine Erkrankung beeinträchtigt war, um Prüfungen nicht anzutreten.

Mit der Änderung folgen wir einer richterlichen Empfehlung (Verwaltungsgericht Sigmaringen), derzufolge es statthaft ist, vom behandelnden Arzt auch die Schilderung der tatsächlichen Krankheitssymptome zu verlangen. Damit soll die Beurteilung der eingereichten Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit und damit auch die Entscheidung, die Prüfungsunfähigkeit anzuerkennen oder nicht, erleichtert werden.
(Rundschreiben Bruno Franz, Studiensekretariat, 27. Oktober 2017)

Bitte beachten Sie diese Bedingungen, wenn Sie Fristverlängerungen beantragen.

Studierende mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen können unter Umständen einen Nachteilsausgleich für Prüfungen beantragen. Informationen zum Thema Nachteilsausgleich stellt z.B. das Studierendenwerk zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass beigebrachte ärztliche Atteste zum einen die Auswirkung der Beeinträchtigung und zum anderen die vorgeschlagenen Maßnahmen (Pausenzeiten in Prüfungen, Schreibzeitverlängerungen) benennen sollten. Bitte stellen Sie den Antrag mindestens 4 Wochen vor der ersten Prüfung für die Sie einen Nachteilsausgleich erwirken wollen, damit Fachprüfungsausschuss und Prüfende genügend Vorlaufzeit haben (Ausnahme: unvorhersehbare Fälle).

Unser Ziel ist es, die wirkliche und selbst erbrachte Leistung der Studierenden zu bewerten. Arbeiten, die Inhalte aus anderen Quellen ohne entsprechende Kennzeichnung beinhalten (Plagiate), verzerren die Bewertung und führen zu einer unfairen Leistungsbeurteilung, da nur vollständig von Studierenden selbst erbrachte Leistungen als solche zu bewerten sind. Der Fachprüfungsausschuss hat für die Studierenden Hinweise zum Thema Plagiarismus zusammengestellt. Zur Erkennung von Textplagiaten setzt der Fachbereich Informatik den web-basierten Plagiatssuchdienst Docoloc ein. Die folgenden Dokumente mit Hinweisen für Studierende und für Lehrende unterstützen bei der Durchführung der Plagiatsprüfung. 

 

Insbesondere für Prüfer und an der Prüfungsvorbereitung Beteiligte hat der Prüfungsausschuss Tipps und Beispiele aus der Informatik für die Erstellung von Multiple Choice Fragen zusammengestellt: Good Practice Multiple Choice.

Im Rahmen der Beratungs- und Entscheidungstätigkeit des Ausschuss werden persönliche Daten erhoben. Diese Daten werden fallspezifisch an

  • Mitglieder des Ausschusses, die an der Uni Ulm fest angestellt sind, sowie deren Weisungsgebundene (bspw. Sekretariat) - gesamte Akte -
  • relevante Co-Adressaten von Entscheidungen (bspw. Studiensekretariat, Studierendenwerk (BAFöG), Ausländische Hochschule) - Entscheidung u. Transcript of Records für Anerkennungen -

weitergegeben.

Alle für einen Beschluss relevanten Dokumente werden bis fünf Jahre nach finaler Exmatrikulation der Studentin bzw. des Studenten an der Universität Ulm elektronisch und/oder in Papierform aufbewahrt, danach sachgerecht vernichtet bzw. gelöscht.

Sprechzeiten

Während der Vorlesungszeit findet die Sprechstunde donnerstags von 13:00 - 14:00 Uhr in Raum 538/O27 statt.

Während der vorlesungsfreien Zeit finden Sprechstunden nur auf Anfrage an pa-informatik(at)uni-ulm.de statt. Bitte beachten Sie, welche Unterlagen für Ihrer Anfrage mitzubringen sind (mindestens eine Leistungsbescheinigung).

Sie erleichtern sich und uns die Arbeit, wenn Sie vorab das Formular "Vorbereitung Sprechstunde" ausfüllen und zur Sprechstunde mitbringen. Das Formular können Sie hier herunterladen.

Gremienmitglieder Informatik, Medieninformatik, Software Engineering und Künstliche Intelligenz

ProfessorInnen
Prof. Dr. Enno Ohlebusch (Vorsitz)
Prof. Dr. Birte Glimm (Stellvertretung)
Prof. Dr. Frank Kargl
Prof. Dr. Matthias Tichy

Wissenschaftlicher Dienst
Marcel Rieß

StudierendeStudentische Mitglieder

Für Bachelor Informatik:
Johanna Scheck
Für Master Informatik:
Leon Pavljasevic
Für Bachelor Medieninformatik:
Johannes Scheidle
Für Master Medieninformatik:
Peter Schropp
Für Bachelor Software Engineering:
Konrad Fuchs
Für Master Software Engineering:
Jonas Kruger
Für Master Künstliche Intelligenz:
Markus Heipl