Approbationskonforme Praktika im Bachelor nach FSPO 2021
Orientierungspraktikum (OP; FSPO 2021)
Dauer und Umfang
- Das Orientierungspraktikum (OP) soll gemäß des Landesprüfungsamtes vor der Berufsqualifizierenden Tätigkeit (BQT-I) absolviert werden. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Abweichung von dieser Reihenfolge möglich (d.h. OP erst nach BQT-I) - diese muss jedoch zwingend im Rahmen einer Einzelfallprüfung mit dem Prüfungsausschuss abgesprochen werden. Begründete Ausnahmefälle könnten beispielsweise vorliegen, wenn Ihr OP nicht angetreten oder anerkannt werden kann und das dann ersatzweise neu zu absolvierende OP zeitlich erst nach der BQT-I stattfinden kann oder wenn es aufgrund des Praktikumsformats bei studienbegleitenden Praktika zu Überschneidungen kommt o.ä.. Bitte sprechen Sie diese Fälle jedoch unbedingt mit dem Prüfungsausschuss ab. Bei Vorliegen eines begründeten Ausnahmefalls erhalten Sie zukünftig eine Bescheinigung mit Begründung der Abweichung von der üblicherweise vorgesehenen Reihenfolge als Bestätigung durch die Universität Ulm. Bitte heben Sie diese Bescheinigung auf, um sie ggf. bei Antrag auf die Zulassung zur Approbationsprüfung einreichen zu können. Wir empfehlen jedoch ausdrücklich, die Praktika in der Reihenfolge OP vor BQT-I zu absolvieren. Die finale Anerkennung obliegt dem Landesprüfungsamt.
- Das Orientierungspraktikum dauert 4 Wochen in Vollzeit (min. 150h) und umfasst 5 LP. Es kann auch in Teilzeit absolviert werden (mit entsprechend längerer Dauer, siehe Informationen unten).
- Das zuständige Landesprüfungsamt sieht vor, dass das Praktikum ohne Unterbrechung durchgeführt wird. Es ist also z. B. grundsätzlich nicht möglich, 2 Wochen des OP als Vollzeit-Blockpraktikum zu absolvieren, dann eine Pause zu machen, und später dann die weiteren zwei Wochen zu absolvieren, da das Praktikum damit nicht mehr im Block durchgeführt wurde. Eine Ausnahme hiervor stellen begründete, nicht von den Studierenden zu vertretende Unterbrechungen (z.B. bei Schwangerschaft, Krankheit, Todesfall in der Familie) dar. In diesen Fällen benötigen wir für die Überprüfung des Praktikums neben den üblichen Formularen wie Praktikumsbescheinigung und Praktikumsbericht zusätzlich auch einen Nachweis über den Grund der Praktikumsunterbrechung (z.B. Attest bei Krankschreibung).
Mögliche Einrichtungen
- Die Praktikumsstelle benötigt einen Bezug zu Gesundheits- und Patientenversorgung (s. Approbationsordnung § 14 (3)). Einrichtungsbeispiele könnten z.B. Beratungsstellen, Behindertenhilfe, Forensik, Kinderschutzbund, Jugendhilfe, Reha etc., aber auch Kliniken und Praxen sein.
- Bitte beachten Sie, dass die Praktikumseinrichtungen für approbationskonforme Berufspraktika zusätzlich durch das zuständige Landesprüfungsamt bestätigt werden müssen, damit eine Anrechnung Ihres Praktikums möglich ist. Sollte Ihre Praktikumseinrichtung noch nicht in der Übersicht der "Praktikumseinrichtungen nach Approbationsordnung" (s. rechts unter Praktikumsmöglichkeiten und -erfahrungen, sichtbar nur im Uni-Netz) aufgeführt sein, dann wurde die Einrichtung noch nicht durch das Landesprüfungsamt bestätigt. In diesem Fall empfehlen wir, die Checkliste für das Orientierungspraktikum (s. rechts unter Formulare) zu verwenden, um sie durch die Praktikumsstelle ausfüllen zu lassen. Wenn Sie uns diese Checkliste danach zeitnah weiterleiten (Mail an nina.schwegler(at)uni-ulm.de), können wir die Einhaltung der Kriterien vorzeitig prüfen bzw. vom Regierungspräsidum Stuttgart prüfen lassen, so dass die verbindliche Praktikumsgenehmigung dann, wenn Sie Ihr Praktikum absolviert haben und den Antrag auf Praktikumsanerkennung stellen, schneller erfolgen kann. Eine solche Genehmigung kann teilweise einige Wochen dauern.
Betreuung
- Die Betreuungsperson muss über einen Abschluss in Psychologie (M.Sc. oder Diplom) oder einen universitären fachspezifischen Psychologie-Abschluss (z.B. M.Sc. oder Diplom Neuropsychologie) oder eine fachärztliche Ausbildung in Psychiatrie oder Psychosomatik oder eine Approbation als (Psychologische*r) Psychotherapeut*in oder Kinder- und Jugendpsychotherapeut*in verfügen. Eine institutsinterne Betreuung ist nicht möglich.
Berufsqualifzierende Tätigkeit I (BQT-I; FSPO 2021)
Dauer und Umfang
- Die BQT-I können Sie erst absolvieren, wenn Sie zu Beginn des Praktikums bereits 60 LP haben. Drucken Sie bitte unbedingt kurz vor Praktikumsbeginn Ihr Transcript of Records (ToR) aus oder speichern Sie es ab. Dieses ToR müssen Sie bei der Beantragung der Anerkennung der BQT-I vorweisen.
- Beachten Sie außerdem, dass Sie das OP vor dem BQT-I absolvieren müssen.
- Die BQT-I dauert 6 Wochen in Vollzeit (min. 240h) und umfasst 8 LP. Die BQT-I kann auch in Teilzeit absolviert werden (mit entsprechend längerer Dauer). Lassen Sie sich unbedingt jede geleistete Stunde bescheinigen (also z.B. auch Überstunden, Wochenenddienste etc.).
- Das zuständige Landesprüfungsamt sieht vor, dass das Praktikum ohne Unterbrechung durchgeführt wird. Es ist also z. B. grundsätzlich nicht möglich, 4 Wochen der BQT-I als Vollzeit-Blockpraktikum zu absolvieren, dann eine Pause zu machen, und später dann die weiteren zwei Wochen zu absolvieren, da das Praktikum damit nicht mehr im Block durchgeführt wurde. Eine Ausnahme hiervor stellen begründete, nicht von den Studierenden zu vertretende Unterbrechungen (z.B. bei Schwangerschaft, Krankheit, Todesfall in der Familie) dar. In diesen Fällen benötigen wir für die Überprüfung des Praktikums neben den üblichen Formularen wie Praktikumsbescheinigung und Praktikumsbericht zusätzlich auch einen Nachweis über den Grund der Praktikumsunterbrechung (z.B. Attest bei Krankschreibung).
Mögliche Einrichtungen
- Ihre Praktikumsstelle muss eine Einrichtung im Sinne des § 15 (5) sein. Einrichtungsbeispiele könnten sein z.B. Kliniken (Psychosomatik, Psychiatrie, Neurologie, Reha), aber auch Psychotherapie-Praxen. Hier finden Sie eine Liste an bereits geprüften, approbationskonformen Praktikumsstellen, die Sie abrufen können, wenn Sie sich im Uninetz befinden.
- Bitte beachten Sie, dass die Praktikumseinrichtungen für approbationskonforme Berufspraktika zusätzlich durch das zuständige Landesprüfungsamt bestätigt werden müssen, damit eine Anrechnung Ihres Praktikums möglich ist. Sollte Ihre Praktikumseinrichtung noch nicht in der Übersicht der "Praktikumseinrichtungen nach Approbationsordnung" (s. rechts unter Praktikumsmöglichkeiten und -erfahrungen, sichtbar nur im Uni-Netz) aufgeführt sein, dann wurde die Einrichtung noch nicht durch das Landesprüfungsamt bestätigt. In diesem Fall empfehlen wir, die Checkliste für die BQT-I (s. rechts unter Formulare) zu verwenden, um sie durch die Praktikumsstelle ausfüllen zu lassen. Wenn Sie uns diese Checkliste danach zeitnah weiterleiten (Mail an nina.schwegler(at)uni-ulm.de), können wir die Einhaltung der Kriterien vorzeitig prüfen bzw. vom Regierungspräsidum Stuttgart prüfen lassen, so dass die verbindliche Praktikumsgenehmigung dann, wenn Sie Ihr Praktikum absolviert haben und den Antrag auf Praktikumsanerkennung stellen, schneller erfolgen kann. Eine solche Genehmigung kann teilweise einige Wochen dauern.
Betreuung
- In Ihrer Praktikumsstelle müssen (Psychologische) Psychotherapeut*innen und/oder Kinder- und Jugendpsychotherapeut*innen (keine ärztlichen (KiJu-/)Psychotherapeut*innen!) tätig sein, die inhaltlich und qualitätssichernd für die Ausgestaltung und das Monitoring der Praktikumstätigkeit verantwortlich sind. Das bedeutet, dass die Betreuung der BQT-I durch eine*n Kinder- und Jugendpsychotherapeut*in oder eine*n (Psychologische*n) Psychotherapeut*in (keine ärztlichen PT/KiJu-PT) erfolgen muss. Eine institutsinterne Betreuung ist nicht möglich.
- Voraussetzung für eine Erfüllung der Kriterien ist u.a., dass approbierte PT/KJPT das Praktikum betreuen. Nach aktuellem Wissensstand bezieht sich das auf eine Approbation in Deutschland, d.h. Auslandspraktika erfüllen i.d.R. nicht die Kriterien für Praktika gemäß BQT-I, da dort i.d.R. keine in Deutschland approbierten PT/KJPT arbeiten.
Berechnung der abgeleisteten Praktikumszeit
Die approbationskonformen Praktika können im Block oder studienbegleitend (in Teilzeit) absolviert werden, wobei das zuständige Landesprüfungsamt vorsieht, dass die Praktika grundsätzlich jeweils ohne Unterbrechung durchgeführt werden, d.h. sie sind am Stück zu absolvieren. Es ist also z.B. grundsätzlich nicht möglich, 4 Wochen der BQT-I als Vollzeit-Blockpraktikum zu absolvieren, dann eine Pause zu machen, und später dann die weiteren zwei Wochen zu absolvieren, da das Praktikum damit nicht mehr im Block durchgeführt würde. Eine Ausnahme hiervor stellen begründete, nicht von den Studierenden zu vertretende Unterbrechungen (z.B. bei Schwangerschaft, Krankheit, Todesfall in der Familie) dar. In diesen Fällen benötigen wir für die Überprüfung des Praktikums neben den üblichen Formularen wie Praktikumsbescheinigung und Praktikumsbericht zusätzlich auch einen Nachweis über den Grund der Praktikumsunterbrechung (z.B. Attest bei Krankschreibung).
Genehmigung eines Praktikumsvorhabens
Bei den approbationskonformen Praktika ist es empfehlenswert bei der Vereinbarung der Praktika frühzeitig und ggf. gemeinsam mit der Praktikumsstelle zu prüfen, ob das Praktikum den Vorgaben aus der Approbationsordnung zur Einrichtungsstelle entspricht.
Sie können unter dem Punkt „Praktikumseinrichtungen nach Approbationsordnung“ schauen, ob die gewünschte Praktikumsstelle bereits auftaucht, dies sind Einrichtungen gemäß den Kriterien der Approbationsordnung. Beachten Sie jedoch, dass manche Einrichtungen zwar die Kriterien für die Absolvierung des Orientierungspraktikums erfüllen, nicht aber für die Berufsqualifizierende Tätigkeit I. Ansonsten empfehlen wir, die jeweilige Checkliste (s. rechts unter Formulare) zu verwenden, um sie durch die Praktikumsstelle ausfüllen zu lassen. Wenn Sie uns diese Checkliste danach zeitnah weiterleiten (Mail an nina.schwegler(at)uni-ulm.de), können wir die Einhaltung der Kriterien vorzeitig prüfen bzw. (vom Regierungspräsidum Stuttgart) prüfen lassen, so dass die verbindliche Praktikumsgenehmigung dann, wenn Sie Ihr Praktikum absolviert haben und den Antrag auf Praktikumsanerkennung stellen, schneller erfolgen kann. Eine solche Genehmigung kann teilweise einige Wochen dauern.
Vergewissern Sie sich zudem, dass Sie zu Beginn des BQT-Is bereits 60 LP haben. Drucken Sie bitte außerdem unbedingt kurz vor Praktikumsbeginn Ihr Transcript of Records aus oder speichern Sie es unbedingt ab. So können Sie bei der Beantragung der Praktikumsanerkennung der BQT-I nachweisen, dass Sie zum Praktikumsbeginn bereits mind. 60 LP hatten. In seltenen Fällen könnte es vorkommen, dass Sie zwar zu Beginn des Praktikums eine Prüfungsleistung erbracht haben (also faktisch min. 60 LP erreicht haben), diese aber noch nicht im ToR eingetragen ist. Dann speichern Sie das ToR einfach erneut ab, sobald die Prüfungsleistung im ToR verbucht wurde, und reichen Sie dieses aktualisierte ToR UND das ToR zu Praktikumsbeginn bei der Beantragung der Praktikumsanerkennung der BQT-I ein.
Richtlinien zur Erstellung eines Praktikumsberichts
Zur Anerkennung eines Praktikums ist die Anfertigung eines Praktikumsberichts erforderlich. Diesbezüglich hat der Prüfungsausschuss Kriterien festgelegt, die in dem Informationsblatt „Richtlinien für den Praktikumsbericht FSPO 2021“ festgehalten sind.
Haben Sie noch weitere Fragen? Bitte besuchen Sie unsere Seite mit den FAQ Berufspraktische Einsätze!
Liste der Formulare und Informationsblätter
Formulare
- Anerkennung eines Praktikums (FSPO 2021, B.Sc.)
- Bescheinigung Orientierungspraktikum
- Englische Bescheinigung Orientierungspraktikum
- Bescheinigung BQT-I
- Checkliste OP (nur OP)
- Checkliste BQT-I (nur BQT-I)
- Einwilligungen für die Veröffentlichung des Praktikumsberichts (Formular 1 und 2)
- Eigenständigkeitserklärung zum Praktikumsbericht
- Bescheinigung eines Pflichtpraktikums (Nachweis für Praktikumsstellen)
Informationsblätter