Brandschutz

„Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.“ (OVG Münster 10A 363/86)

Brände und Explosionen sind oft die unmittelbaren Auslöser von Unfällen und Verletzungen der Beschäftigten und Studierenden. Auch wirtschaftlich kann ein Brand katastrophale Folgen für den Betrieb haben. Aus diesem Grund ist es wichtig, ergänzende Maßnahmen zum betrieblichen Brandschutz zu ergreifen, so dass das Ausmaß eines Schadens reduziert wird.

Die Verhütung und Bekämpfung von Bränden und Explosionen ist eine Gemeinschaftsaufgabe aller Personen im Betrieb. Im Folgenden erhalten Sie weitergehende Informationen zu den Aufgaben und Verantwortlichkeiten für die verschiedenen Mitglieder der Universität:

Führungskräfte müssen

  • eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz durchführen, welche Brandgefährdungen berücksichtigt,
  • zur Verhütung von Entstehungsbränden erforderliche Maßnahmen treffen und überwachen,
  • die zur Brandbekämpfung erforderlichen Feuerlöscheinrichtungen bereitstellen und instand halten,
  • die Beschäftigten auf die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Brandgefahren hinweisen und in der Vermeidung und Abwendung dieser Gefahren unterweisen,
  • jährlich zum Umgang mit Brandschutz- und Feuerlöscheinrichtungen und zur Evakuierung unterweisen und
  • die Wirksamkeit der festgelegten Maßnahmen regelmäßig, z.B. in Form von Feuerlöschübungen, prüfen.

https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-informationen/324/betrieblicher-brandschutz-in-der-praxis

Brandschutzbeauftragte sollen die verantwortlichen Führungskräfte in allen Fragen des vorbeugenden, abwehrenden und organisatorischen Brandschutzes beraten und unterstützen, z.B.

  • bei der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen,
  • der Gestaltung von Arbeitsverfahren und Einsatz von Arbeitsstoffen,
  • der Ermittlung von Brand- und Explosionsgefährdungen,
  • der Instandhaltung von Brandschutz-Einrichtungen,
  • der Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden und der Feuerwehr,
  • der Erstellung der Notfallplanung, z.B. Brandschutzordnung, Flucht- und Rettungspläne, Feuerwehrpläne und
  • der Aus- und Fortbildung von Beschäftigten, z.B. zu Brandschutzhelfern.

Die Brandschutzbeauftragten der Universität Ulm beraten die Vorgesetzten zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen beim Umgang mit brennbaren oder explosionsfähigen Stoffen bzw. zu allen möglichen Brandgefährdungen und bei der Umsetzung von Schutzmaßnahmen.
Eine organisatorische Maßnahme ist z.B. die Bestellung von Brandschutzhelfern und -helferinnen oder die Erstellung einer Betriebsanweisung (s. Vorlagen) für den jeweiligen Bereich.

https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-informationen/324/betrieblicher-brandschutz-in-der-praxis
https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-informationen/2848/brandschutzhelfer​​​​​​​

Die Aus- und Fortbildungstermine für die hausinterne Schulung werden regelmäßig von Abteilung V-5 per E-Mail bekannt gegeben.
Achtung: Die Ausbildung ist spätestens nach 3 Jahren durch eine nochmalige Fortbildung (Theorie+Praxis) zu wiederholen.

Die Einrichtungen der Universität müssen eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut machen.
Ein Anteil von 5 % der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend. Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann z.B. in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung erforderlich sein.
Dadurch wird die schnelle und sichere Bekämpfung von Entstehungsbränden, deren Vermeidung der Ausbreitung und die Sicherstellung des selbstständigen Verlassens (Flucht) der gefährdeten Personen im Brandfall ohne Eigengefährdung erreicht.

Für die Bestellung einer/eines Brandschutzhelfers oder -helferin nutzen Sie bitte das bereitgestellte Formular (siehe grauer Kasten unten).

https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-informationen/2848/brandschutzhelfer

Die Beschäftigten müssen

  • den Weisungen zur Brandverhütung Folge leisten,
  • durch ihr Verhalten alle Maßnahmen zur Verhütung von Bränden und Explosionen unterstützen und
  • im Brandfall entsprechend den Anweisungen der Vorgesetzten handeln (z.B. Brand melden, andere Beschäftigte warnen, Betriebsfremden und Hilfsbedürftigen helfen).

https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-informationen/324/betrieblicher-brandschutz-in-der-praxis
 

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