nach der Geburt
Kindergeld
Deutsche erhalten nach dem Einkommensteuergesetz grundsätzlich Kindergeld, wenn sie in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Auch viele in Deutschland wohnende Ausländer können Kindergeld erhalten. Näheres zum Kindergeld
Das Kindergeld wird einkommensunabhängig gezahlt. Es beträgt seit Januar 2023 für jedes Kind monatlich 250 € (voraussichtlich ab Januar 2025 255 € und ab Januar 2026 259 €).
Kindergeld wird monatlich gezahlt. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich für jeden Monat, in dem wenigstens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben.
Das Kindergeld kannst du ab der Geburt deines Kindes bei deiner örtlich zuständigen Familienkasse beantragen.
Kinderfreibetrag
Eltern bekommen entweder Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder bei der Einkommensteuer. Das Finanzamt prüft im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung, ob für die Eltern die Freibeträge für Kinder oder das ausbezahlte Kindergeld günstiger sind. Diese Prüfung erfolgt automatisch und muss nicht beantragt werden. Kinderfreibeträge
weitere Entlastung für Alleinerziehende
Kinderzuschlag Link zur Agentur für Arbeit
Mehrbedarfe bei Bürgergeld
Als werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, Alleinerziehende wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Mehrbedarf übernommen.
Näheres auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Bundeselterngeld - Achtung Änderungen für Geburten ab Sept. 2021 und weitere Änderung ab April 2024:
Für Geburten ab dem 1. April 2024 wird die Grenze des zu versteuernden Jahreseinkommens (Einkommensgrenze), ab der der Anspruch auf Elterngeld entfällt, für gemeinsam Elterngeldberechtigte von 300.000 Euro auf 200.000 Euro gesenkt. Zum 1. April 2025 wird sie für Paare nochmals moderat auf 175.000 Euro abgesenkt. Für Alleinerziehende wird ab dem 1. April 2024 eine Einkommensgrenze von 150.000 Euro gelten.
Außerdem wird die Möglichkeit des gleichzeitigen Bezugs von Elterngeld neu geregelt. Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld wird künftig nur noch für maximal einen Monat bis zum 12. Lebensmonat des Kindes möglich sein. Ausnahmen für den gleichzeitigen Bezug wird es beim ElterngeldPlus, beim Partnerschaftsbonus sowie bei Mehrlingsgeburten und Frühgeburten geben.
Wohnsitz in Ba-Wü: Antrag an die L-Bank Ba-Wü
Wohnsitz in Bayern: Antrag ZBFS
ElterngeldPlus, Partnerschaftsbonus (Überblick) - für Geburten bis August 2021
Elterngeld und Elternzeit (Bitte in der Suche diese Begriffe eingeben, um zur Broschüre zu gelangen)
Anspruch auf Elterngeld haben Eltern, die ihr Kind in den ersten Lebensmonaten vorrangig selbst betreuen wollen und deshalb nicht voll erwerbstätig sind. Elterngeld gibt es für Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, Beamtinnen bzw. Beamte, Selbstständige und erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende. Neben den leiblichen Eltern können Adoptiveltern, in Ausnahmefällen auch Verwandte bis dritten Grades (wie Urgroßeltern, Großeltern, Tanten und Onkel sowie Geschwister) Elterngeld erhalten.
Anspruch auf Elterngeld haben Eltern, die unterhalb oben genannter Einkommensgrenzen liegen, und zugleich
- ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen,
- nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind,
- mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und
- einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. (Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU, Islands, Liechtensteins, Norwegens und der Schweiz haben ebenso wie Deutsche einen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie in Deutschland erwerbstätig sind oder in Deutschland wohnen. Für andere Ausländer gilt: Menschen mit einer Niederlassungserlaubnis können Elterngeld erhalten. Wer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, hat nur dann einen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie oder er auch zur Erwerbstätigkeit in Deutschland berechtigt ist oder hier schon erlaubt gearbeitet hat.)
ElterngeldPlus, Partnerschaftsbonus
Wenn Eltern Elterngeld und Teilzeitarbeit kombinieren, können sie den Elterngeldbezug verlängern. Aus einem Elterngeldmonat werden 2 ElterngeldPlus-Monate.
Finanztipp: www.finanztip.de/elterngeld/
Elterngeld für ausländische Eltern
Es besteht ein Anspruch für freizügigkeitsberechtigte Ausländer (i.d.R. EU/EWR-Bürger und Staatsangehörige der Schweiz), Ausländer, mit deren Heimatstaat ein Assoziierungsabkommen besteht und sonstige Ausländer mit Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis mit der Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Ausländische Staatsangehörige, denen der Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erlaubt ist, haben einen Anspruch, wenn sie sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.