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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Bei der Beschwerdestelle gemäß § 13 Abs. 1 AGG können sich
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- Beamtinnen und Beamte
- Auszubildende
- Praktikantinnen und Praktikanten
- Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis
- Personen, deren Beschäftigungsverhältnis an der Universität Ulm beendet ist
über subjektiv erlebte Diskriminierung in den Bereichen
- Rasse oder ethischer Herkunft
à Es ist verboten, Beschäftigte auf Grund ihrer Herkunft, Abstammung, Hautfarbe, Sprache oder ihres nationalen Ursprungs zu diskriminieren.
- Geschlecht
à Wer Beschäftigte allein wegen des Geschlechts schlechter behandelt, diskriminiert wegen des Geschlechts. Auch eine ungünstigere Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft ist eine Benachteiligung
- Religion oder Weltanschauung
à Unter Religion sind alle anerkannten Religionsgemeinschaften, wie etwa Christentum, Judentum, Islam oder Buddhismus zu verstehen. Die Weltanschauung ist die individuelle Ansicht und Vorstellung jedes Menschen über die Welt und die Rolle des Einzelnen und die Gesellschaft, wie beispielsweise Pazifismus oder Atheismus. Unter keines dieser beiden Merkmale fallen dagegen rein politische Meinungen.
- Behinderung
à Vor Diskriminierung geschützt sind nicht nur schwerbehinderte Menschen, sondern alle Menschen, die eine Behinderung im Sinne des AGG aufweisen.
- Alter
à Kein Beschäftigter darf wegen eines bestimmten Alters benachteiligt werden. Dabei kommt es auf die konkrete Altersstufe nicht an.
- Sexuelle Identität
à Die sexuelle Identität oder Orientierung bezeichnet die Hauptzielrichtung der sexuellen Interessen einer Person im Hinblick auf die gewünschten Partner. Die
sexuelle Identität umfasst sowohl die grundsätzliche Orientierung eines Menschen als auch die individuelle Form der Auslebung des Sexuallebens und das Verständnis der eigenen Geschlechtsrolle (z. B. Leben in einer Ehe oder Zölibat). Auch sind Benachteiligungen unzulässig, wenn diese sich nur auf Vermutungen hinsichtlich einer bestimmten sexuellen Orientierung beruhen.
die einen Sachzusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis haben, beschweren.
Der beschwerdeführenden Person sowie unterstützenden Personen darf kein Nachteil aus der Ausübung des Beschwerderechts entstehen.
Die Beschwerde wird durch die Beschwerdestelle geprüft und der Sachverhalt mit allen dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mitteln aufgeklärt. Hierzu werden regelmäßig die betroffenen Parteien angehört.
Eine anonyme Beschwerde ist möglich, hierbei verzichtet die beschwerdeführende Person auf das Recht, über das Ergebnis der Beschwerde informiert zu werden. Dadurch kann der Sachverhalt ggf. allerdings nur begrenzt aufgeführt werden, da die beschwerdeführende Person nicht als Zeuge angehört werden kann. Die beschwerdeführende Person hat in diesem Fall keinen Anspruch darauf, dass der Sachverhalt und die Beschwerde geheim bleiben.
Das Ergebnis der Prüfung wird der beschwerdeführenden Person innerhalb von zwei Wochen mitgeteilt.
Beschwerdestelle der Universität Ulm gem. § 13 AGG:
Thomas Haimerl
Tel. 0731 50 25019
Ablauf des Beschwerdeverfahren:
- Die Beschwerde wird bei der Beschwerdestelle eingereicht.
- Der Sachverhalt wird ermittelt. Die beteiligten Parteien werden dazu regelmäßig gehört und ggf. weitere mögliche Beweismittel gesichtet.
- Es wird geprüft, ob ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorliegt bzw. vorliegen könnte.
- Das Ergebnis der Prüfung wird von der beschwerdeführenden Person mitgeteilt und je nach Ergebnis an die zuständige Stelle der Dienststelle für arbeitsrechtlicher, disziplinarrechtlicher oder sonstiger Maßnahmen (z.B. bei Diskriminierungen durch anderweitige Mitglieder/Angehörige der Universität) weitergeleitet.
- Der Arbeitgeber trifft entsprechende arbeitsrechtliche Maßnahmen, leitet ein Disziplinarverfahren ein oder veranlasst anderweitige Vorkehrungen zum Schutz vor weiterer Diskriminierung.
- Zu Sexueller Belästigung gibt es: "Zivilcourage am Arbeitsplatz - Grundhaltung zu unangemessenem Verhalten": https://www.linkedin.com/learning/zivilcourage-am-arbeitsplatz-fordern-19743938/grundhaltung-zu-unangemessenem-verhalten?u=83005858
- Zu Diskriminierung gibt es: "(Unbewusste) Diskriminierung: Mikroungerechtigkeiten erkennen und entgegenwirken":
https://www.linkedin.com/learning/fair-fuhren-inclusive-leadership-im-unternehmen-fordern/unbewusste-diskriminierung-mikroungerechtigkeiten-erkennen-und-entgegenwirken?u=83005858
- Zu Antidiskriminierung gibt es: “Für sich selbst und unterrepräsentierte Gruppen eintreten”
https://www.linkedin.com/learning/fur-sich-selbst-und-unterreprasentierte-gruppen-eintreten/fur-sich-und-andere-einstehen?resume=false&u=83005858
- Zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz gibt es: "Rechtliche Rahmenbedingungen und Anti-Diskriminierungsrichtlinien"
https://www.linkedin.com/learning/recruiting-grundlagen/die-rollen-und-aufgaben-des-recruiters-abgrenzen?u=83005858