Geschenke / Preise / sonstige Vorteile
Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst dürfen Zuwendungen von Dritten (Geschenke, Belohnungen oder sonstige Vorteile), mit Bezug auf die dienstliche Tätigkeit, grundsätzlich nicht annehmen (§ 42 BeamtStG, § 3 Abs.3 TV-L).
Eine Zustimmung zur Annahme wird nur unter Anlegung strenger Maßstäbe erteilt. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtungen kann eine Straftat vorliegen.
1) Allgemein erteilte Zustimmung zur Annahme
a) Geringwertige Aufmerksamkeiten (z.B. Massenartikel) und Geburtstagsgeschenke aus dem Mitarbeiterkreis des/der Beschäftigten im üblichen Umfang sowie bestimmte Bewirtungen aus Anlass dienstlicher Handlungen dürfen angenommen werden.
-> Eine Anzeige ist nicht erforderlich.
b) Darüber hinaus dürfen auch Gegenstände oder andere Vorteile, die den Wert von 35 € pro Zuwender und begünstigter Person pro Kalenderjahr nicht übersteigen, ohne Zustimmung angenommen werden. Zuwendungen eines*r einzelnen Studierenden dürfen ohne Genehmigung nicht angenommen werden.
-> Eine Anzeige ist erforderlich: Anzeige Annahme/Vorteile 35€
2) Wissenschaftspreise, die mit Geld dotiert sind dürfen von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler angenommen werden, wenn die Universitätsleitung zuvor zustimmt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Preis die Amtsführung des Empfängers*in nicht beeinflusst und auch nach außen kein solcher Anschein entstehen kann.
-> Eine Genehmigung zur Annahme ist erforderlich: Antrag auf Zustimmung zur Annahme eines Preisgeldes
Bitte ggf. notwendige Unterlagen beifügen.
Die Universität hat eine Richtlinie zur Vorbeugung und Vermeidung von Korruption erlassen. Dort finden Sie zur Vorteilsannahme/Korruption Erläuterungen und zum o.g. Thema unter Ziffer 7a weitere Details, die zu beachten sind.