Berufsausbildung in Teilzeit

Die Teilzeitausbildung wurde in der am 01. Januar 2020 in Kraft getretenen Novelle des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) gestärkt.

Künftig können neben alleinerziehenden Müttern und Vätern sowie Pflegenden z.B. auch Menschen mit Behinderung, Lernbeeinträchtigungen oder Personen, die eine Ausbildung nur absolvieren können oder wollen, wenn sie diese mit einer Erwerbstätigkeit neben der Ausbildung verbinden können, eine Teilzeitausbildung bei ihrer Ausbildungsstätte beantragen. Ein besonderer Grund ist nicht mehr erforderlich.

Die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit muss mindestens 50 % betragen. Die Ausbildungsdauer verlängert sich dadurch entsprechend jedoch höchstens bis zum Eineinhalbfachen. Die Ausbildungshöchstdauer kann auf Verlangen bis zur nächst möglichen Gesellenprüfung verlängert werden. Am Berufsschulunterricht muss regulär teilgenommen werden.

Es gibt zwei unterschiedliche Modelle:
Komplettmodell - die gesamte Ausbildung erfolgt in Teilzeit.
Zeitraummodell - din definierter Zeitraum wird in Teilzeit absolviert.

Die Ausbildungsmöglichkeit ist im § 27b Handwerksordnung (HwO) verankert. Voraussetzung für eine Teilzeitausbildung ist das Einverständnis des Ausbildungsbetriebes.

Auszubildende haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Dies gilt auch für die Teilzeitberufsausbildung. Die Sicherung des Lebensunterhaltes ist die Grundlage für den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung.

Weitere Informationen über finanzielle Unterstützung erhalten Sie  unter:
- Berufsausbildungsbeihilfe § 56 SGB III sowie § 60 SGB III Förderberechtigter Personenkreis bei Berufsausbildung
- Familienleistungen (Elterngeld, ElterngeldPlus, Elternzeit usw.)
- Wohngeld
- Unterhaltsvorschuss

Beauftragte für Chancengleichheit

Renate Löw de Mata
Universität Ulm
Albert-Einstein-Allee 11

89081 Ulm
Telefon: +49 (0)731 / 50-22816

Festpunkt M24 Raum 222

Sprechzeiten
Mo. - Fr. vormittags sowie nach Vereinbarung

Stellvertretung
Andrea Quintus