Strahlenschutz

Alle Belange des Strahlenschutzes an der Universität Ulm werden zentral betreut durch die Strahlenschutzbevollmächtigte. Sie übernimmt die organisatorischen und administrativen Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen und hat in ihrer Funktion eine verantwortungsvolle Organisations-, Kontroll- und Aufsichtspflicht.

Die Strahlenschutzbevollmächtige beaufsichtigt die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des Strahlenschutzgesetzes[1] und der Strahlenschutzverordnung[2] und gewährleistet den Schutz der Beschäftigten, der Bevölkerung und der Umwelt bei der Arbeit mit ionisierender Strahlung an der Universität. Die Strahlenschutzbevoll-mächtigte berät bei Bedarf alle Mitarbeitenden und Einrichtungen, die mit radioaktiven Stoffen umgehen oder ionisierende Strahlung anwenden.

Zu den Aufgaben der Strahlenschutzbevollmächtigten zählen u.a. die Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten und Überwachung deren Fachkundeerhalts; die Kontrolle der wiederkehrenden Prüfung technischer Röntgengeräte und radioaktiver Quellen; die Erstellung der allgemeinen Strahlenschutzanweisung der Universität Ulm[3], die Ausstellung von Strahlenpässen und das Führen des Strahlenschutzregisters.

Gemäß § 170 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) benötigen alle beruflich exponierte Personen und Inhaber von Strahlenpässen ab dem 31. Dezember 2018 eine Strahlenschutzregisternummer (SSR-Nummer). Die Beantragung einer SSR-Nummer beim Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) wird für alle in der Überwachung befindlichen Beschäftigten der Universität Ulm von der Strahlenschutzbevollmächtigten durchgeführt.

[1]: Strahlenschutzgesetz, StrlSchG
[2]: Strahlenschutzverordnung, StrSchV
[3]: Strahlenschutzanweisung der Universität Ulm

Strahlenschutzbeauftragte

Die Strahlenschutzbeauftragten (SSB) unterstützen die Vorgesetzten bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, bei der Umsetzung der notwendigen Schutzmaßnahmen und bei der Überwachung des sicheren Betriebs von Röntgenanlagen oder beim Umgang mit radioaktiven Stoffen.
Die Verantwortung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und für die Durchführung von Schutzmaßnahmen verbleibt beim Vorgesetzten.

Anforderungen (Erforderliche Fachkunde) und Aufgaben der Strahlenschutzschutzbeauftragten sind in der Strahlenschutzverordnung §43 und §47[1] geregelt.

Strahlenschutzbeauftragte sind schriftlich zu bestellen (s.u. Vorlagen - nur aus dem uninternen Netz abrufbar).

Mit der Bestellung übertragen Vorgesetzte konkrete Aufgaben, Befugnisse und Pflichten. Sind mehrere SSB bestellt, sind durch den Vorgesetzten die Zuständigkeitsbereiche (z.B. zeitlich/räumlich) der einzelnen SSB klar abzugrenzen.
Diese Bestellung ist an die Strahlenschutzbevollmächtigte weiterzuleiten; sie prüft die Eignung des/der SSB und leitet die Bestellung zuerst an den Personalrat (Mitspracherecht) und anschließend an das Regierungspräsidium Tübingen weiter.

Die Strahlenschutzbeauftragten werden von der Strahlenschutzbevollmächtigten beraten und unterstützt, insbesondere auch bei der Auswahl der notwendigen Schulungen.[2]

Kontakt

Elke Brax | Dipl. Ing. (BA)

Fachkraft für Arbeitssicherheit
Strahlenschutz­Bevollmächtigte
Brandschutzbeauftragte

elke.brax(at)uni-ulm.de
Tel.: +49 731 50-22131