Laborordnung

Beratung und Unterstützung bei Erstellung der Laborordnung nach TRGS 526

Die Laborordnung als allgemeine Betriebsanweisung enthält “verbindliche schriftliche Anordnungen und Verhaltensregeln des Arbeitgebers an Beschäftigte“[1] und „in übersichtlicher Form die grundlegenden, konkretisierten Festlegungen“[2].
Diese allgemeinen Festlegungen dienen „dem Schutz vor Unfallgefahren, Gesundheits-, Brand- und Explosionsgefährdungen sowie dem Schutz der Umwelt bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.“[1]

Entsprechend GefStoffV §14(1) sind Betreiber von Laboratorien verpflichtet den dort Beschäftigten eine Laborordnung zugänglich zu machen.

Die Muster-Laborordnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen findet Anwendung bei Laboratorien, in denen nach chemischen, physikalischen oder physikalisch-chemischen Methoden präparativ, analytisch oder anwendungstechnisch mit Gefahrstoffen gearbeitet wird.
Unter Betriebsanweisungen - Gefahrstoffe finden die BA Laboratorien (= "Laborordnung") als Vorlage in deutscher und englischer Sprache.

Beachten Sie, dass in den Muster-Laborordnungen vorab keine Festlegungen zum Strahlenschutz getroffen werden können. Für weitere Informationen hierzu wenden Sie sich bitte an die Strahlenschutzbevollmächtigte.

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