Prüfungen von Arbeitsmitteln

Die Sicherheit für die Beschäftigten im Betrieb hängt maßgeblich von der Bereitstellung von geeigneten Arbeitsmitteln, z.B. Werkzeuge, Maschinen oder Anlagen und deren richtiger Benutzung ab.

Hierbei sind die Vorgaben von §3(6) der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verbindlich für den Arbeitgeber, welche

  • Ermittlung und Festlegung von Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln, sowie
  • die Einhaltung der Fristen von wiederkehrenden Prüfungen nach den §§ 14 und 16 fordern.

Die in der BetrSichV genannten Prüffristen dürfen nicht überschritten werden, nähere Hinweise enthält:
TRBS 1201 Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen

Ferner hat der Arbeitgeber zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen, die von ihm mit den Prüfungen von Arbeitsmitteln nach den §§ 14, 15 und 16 zu beauftragen sind.
Zur Prüfung befähigte Person ist, wer durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln besitzt (Fach- und Sachkunde):
TRBS 1203 Zur Prüfung befähigte Personen

Alle verwendeten Geräte, Werkzeuge und Arbeitsmittel sowie PSA müssen durch die jeweilige Struktureinheit geprüft werden, oder es muss  ein externer Dienstleister mit dieser Aufgabe betraut werden.
 

Weitergehende Informationen

  1. Ermittlung des Ist-Zustands
  2. Vergleich des Ist-Zustands mit dem Soll-Zustand
  3. Bewertung des Ist-Zustands in Bezug auf den Sollzustand unter Berücksichtigung von:

    - Informationen des Herstellers
    - Regelwerken und Erkenntnissen der Unfallversicherungsträger
    - Erkenntnissen der staatlichen Arbeitsschutzverwaltung
    - frei zugänglichen Erkenntnissen zugelassener Überwachungsstellen
    - betrieblichen Erfahrungen
    - relevanten Informationen zum Stand der Technik

In Abhängigkeit vom Ergebnis der Prüfung müssen Arbeitgeber im Rahmen ihrer Gefährdungsbeurteilung erneut Prüfart, Prüfumfang und Prüffrist festlegen.

  • Regelmäßige Kontrollen und ständige Überwachung in Form von Sichtprüfungen durch diejenigen, die die Arbeitsmittel verwenden, sind erforderlich, wenn Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen Situationen führen.
  • Wenn eine ständige Überwachung vorgeschrieben ist, kann sie durch das Einbeziehen der zur Prüfung befähigten Person oder von qualifiziertem Fachpersonal der Instandhaltung sowie die Verwendung von geeigneten Messmitteln sichergestellt werden.
  • Wenn außergewöhnliche Ereignisse auftreten, muss eine zur Prüfung befähigte Person eine außerordentliche Prüfung durchführen; außergewöhnliche Ereignisse können Unfälle, Wiederverwendung nach längerer Zeit oder Natureinflüsse sein.
  • Wenn an Arbeitsmitteln eine prüfpflichtige Änderung erfolgt ist, muss sie vor der nächsten Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden.

TRBS 1201 Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen, 6 Festlegung der Fristen für Prüfungen und Kontrollen
DGUV Vorschrift 4 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel §5 Prüfungen
DGUV Information 203-070 Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel, 4 Prüffristen 

Die Dokumentation der Prüfung muss mindestens folgende Informationen enthalten:

  • Art der Prüfung
  • Prüfumfang
  • Ergebnis der Prüfung
  • Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person
  • Die Dokumentation muss mindesten bis zur nächsten Prüfung vorgehalten werden.
  • Fälligkeitstermine von wiederkehrenden Prüfungen sind mit Monat und Jahr anzugeben.

Für überwachungsbedürftige Anlagen nach BetrSichV Anhang 2 und §18 Absatz 1 gelten zusätzliche Vorschriften:

  • Aufzugsanlagen
  • Anlagen mit Explosionsgefährdung
  • Druckanlagen

Weitere besondere Vorschriften gelten für die Verwendung von

  • mobilen, selbstfahrenden und nicht selbst-fahrenden Arbeitsmitteln
  • Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten
  • Arbeitsmitteln zum Arbeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen
  • für Aufzuganlagen und Druckanlagen.

Ortveränderliche, aber auch durch den Nutzer eingebrachte ortsfeste elektrische Betriebsmittel müssen nach DGUV V4 (früher BGV A3) in regelmäßigen Abständen überprüft werden. Dies wird hauptsächlich durch eigenes Personal der jeweiligen Einrichtung realisiert.
DGUV V4 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
DGUV Information 203-070 Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel

Elektrotechnisch unterwiesene Personen (EuP) nach DGUV Vorschrift 4 §3 und DIN VDE 0105-100 sind nur bei Wiederholungsprüfung zugelassen!

Alternativ besteht die Möglichkeit, die Prüfung durch die Firma OMS Prüfservice durchführen zu lassen. Informationen zum Ablauf:
https://www.uni-ulm.de/einrichtungen/zuv/hauptseite-dezernat-v-gebaeudemanagement/abteilungen/gebaeudetechnik-ost/geraetepruefung/
 

Festlegung für die Universität Ulm: 
Die Befähigung zur Prüfung von tragbaren Leitern und Tritten wird durch ein gleichnamiges Seminar  (Auffrischung spätestens alle 5 Jahre) durchgeführt von Abt V-5 und der regelmäßigen Teilnahme an einer jährlichen Unterweisung durch den Vorgesetzten erlangt.

  • Es gilt die Beschränkung der Prüfung auf (Roll-)Tritte und (Steh-)Leitern mit weniger als (5) bzw. 7 Stufen/Sprossen.
    - DGUV Information_208-016 Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten
    - 2021-11_Leitern-Kontrollblatt.pdf
     
  • Für längere Leitern oder Gerüste bietet sich eine Prüfung durch Personen an, die aufgrund ihrer beruflichen Vorbildung und Praxis ggf. Schäden besser erkennen und bewerten können (z.B. aus metallverarbeitenden Berufen). Das Kenntnisniveau für die befähigte Person kann der jeweilige Verantwortliche aber jederzeit selbst definieren.

    Aktuell kann diesen Service die Wissenschaftliche Werkstatt Feinwerktechnik kostenpflichtig anbieten. Hierzu bitte mit dem Auftragsformular eine "Leiterprüfung" anfordern.
    Natürlich können auch auf Kosten der jeweiligen Struktureinheit externe Dienstleister mit dieser Aufgabe betraut werden.

 

 

siehe auch DGUV-I 208-016

  • Sichtprüfung vor jedem Besteigen vom unterwiesenen Benutzenden .
  • Art, Umfang und Fristen der wiederkehrenden sicherheitstechnischen Prüfungen von Steigleitern richten sich nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung unter Beachtung der Hinweise des Herstellers.
  • Es empfiehlt sich die jährliche Prüfung.
  • Hinsichtlich der Prüffristen von Steigschutzeinrichtungen siehe DGUV Regel 112-198
  • Die Prüfungen sind von einer sachkundigen Person durchzuführen. Die Ergebnisse der Prüfungen sind zu dokumentieren.

Zahlreiche Prüfungen wurden zur Entlastung der nutzenden Einrichtungen zentral organisiert.
Hierzu gehören u.a. die Prüfung, Wartung, Instandhaltung von

  • Lüftungsanlagen
  • elektrischen Gebäude-Anlagen
  • Blitzschutzanlagen
  • Brandmeldeanlagen
  • Feuerlöschern
  • Heizungsanlagen
  • Kälteanlagen
  • Brandschutztüren
  • Sekuranten auf den Dächern
  • Abscheider
  • Abwasseranlagen
  • Bodenbeschichtungen

  • BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung
  • TRBS 1201 Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
  • TRBS 1201 Teil 1 Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
  • TRBS 1201 Teil 2 Prüfungen und Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck
  • TRBS 1201 Teil 3 Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU
  • TRBS 1201 Teil 4 Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen − Prüfung von Aufzugsanlagen
  • TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung
  • TRBS 1203 Zur Prüfung befähigte Personen
  • DGUV Information 209-015 Instandhaltung –sicher und praxisgerecht durchführen

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