Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Abteilung V-5
Arbeits- und Umweltschutz
Staudingerstraße 8
89081 Ulm
arbeitssicherheit(at)uni-ulm.de
Die Sicherheit für die Beschäftigten im Betrieb hängt maßgeblich von der Bereitstellung von geeigneten Arbeitsmitteln, z.B. Werkzeuge, Maschinen oder Anlagen und deren richtiger Benutzung ab.
Hierbei sind die Vorgaben von §3(6) der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verbindlich für den Arbeitgeber, welche
Die in der BetrSichV genannten Prüffristen dürfen nicht überschritten werden, nähere Hinweise enthält:
TRBS 1201 Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
Ferner hat der Arbeitgeber zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen, die von ihm mit den Prüfungen von Arbeitsmitteln nach den §§ 14, 15 und 16 zu beauftragen sind.
Zur Prüfung befähigte Person ist, wer durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln besitzt (Fach- und Sachkunde):
TRBS 1203 Zur Prüfung befähigte Personen
Alle verwendeten Geräte, Werkzeuge und Arbeitsmittel sowie PSA müssen durch die jeweilige Struktureinheit geprüft werden, oder es muss ein externer Dienstleister mit dieser Aufgabe betraut werden.
In Abhängigkeit vom Ergebnis der Prüfung müssen Arbeitgeber im Rahmen ihrer Gefährdungsbeurteilung erneut Prüfart, Prüfumfang und Prüffrist festlegen.
TRBS 1201 Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen, 6 Festlegung der Fristen für Prüfungen und Kontrollen
DGUV Vorschrift 4 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel §5 Prüfungen
DGUV Information 203-070 Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel, 4 Prüffristen
Die Dokumentation der Prüfung muss mindestens folgende Informationen enthalten:
Für überwachungsbedürftige Anlagen nach BetrSichV Anhang 2 und §18 Absatz 1 gelten zusätzliche Vorschriften:
Weitere besondere Vorschriften gelten für die Verwendung von
Ortveränderliche, aber auch durch den Nutzer eingebrachte ortsfeste elektrische Betriebsmittel müssen nach DGUV V4 (früher BGV A3) in regelmäßigen Abständen überprüft werden. Dies wird hauptsächlich durch eigenes Personal der jeweiligen Einrichtung realisiert.
DGUV V4 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
DGUV Information 203-070 Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel
Elektrotechnisch unterwiesene Personen (EuP) nach DGUV Vorschrift 4 §3 und DIN VDE 0105-100 sind nur bei Wiederholungsprüfung zugelassen!
Alternativ besteht die Möglichkeit, die Prüfung durch die Firma OMS Prüfservice durchführen zu lassen. Informationen zum Ablauf:
https://www.uni-ulm.de/einrichtungen/zuv/hauptseite-dezernat-v-gebaeudemanagement/abteilungen/gebaeudetechnik-ost/geraetepruefung/
Festlegung für die Universität Ulm:
Die Befähigung zur Prüfung von tragbaren Leitern und Tritten wird durch ein gleichnamiges Seminar (Auffrischung spätestens alle 5 Jahre) durchgeführt von Abt V-5 und der regelmäßigen Teilnahme an einer jährlichen Unterweisung durch den Vorgesetzten erlangt.
siehe auch DGUV-I 208-016
Zahlreiche Prüfungen wurden zur Entlastung der nutzenden Einrichtungen zentral organisiert.
Hierzu gehören u.a. die Prüfung, Wartung, Instandhaltung von
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