Studium, Beruf und Pflege besser vereinbaren

Foto von Frau am Arbeitsplatz mit Foto des pflegebedürftigten Vaters auf dem Schreibtisch
Quelle: berufundfamilie gGmbH

Beratung Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Pflege

Angebote der Universität:

für Studierende: Zentrale Studienberatung       und Info: Studieren mit Familie

für Beschäftigte: Beratung und Info über einschlägige Beratungsstellen und Entlastungsangebote durch Pflegelotsin Frau Stöckle, Familienservice, oder Pflegelotsin Frau Löw de Mata, Beauftragte für Chancengleichheit, Tel. 0731/50-22816, zur arbeitsvertraglichen Seite berät die Abt. Personalservice. Es wird auf Antrag geprüft, ob die Arbeitszeit und der Arbeitsort kurzfristig flexibilisiert werden können und welche Beurlaubungsmöglichkeiten es gibt. Weiteres
Zudem bietet die Universität Fortbildungsangebote, die helfen, die innere Balance (wieder) zu erhalten.

Sprechstunde der Pflegelotsinnen

Die Pflegelotsinnen Frau Löw de Mata und Frau Stöckle geben erste Orientierung bei Fragen rund um das Thema Vereinbarkeit von Pflege und Beruf. Sie informieren über rechtliche Rahmenbedingungen und universitäre Möglichkeiten der Vereinbarkeit und unterstützen Betroffene durch Hinweise zu zentralen Angeboten und Anlaufstellen.
Beschäftigte können sich an die Pflegelotsinnen wenden, wenn sie sich in einer Pflegesituation befinden oder wenn sie eine Pflegesituation auf sich zukommen sehen und sich darauf vorbereiten möchten.

Eine Beratung wird immer schnell ermöglicht, da die Sorgen rund um die Pflege teils akut auftreten. Eine kurze E-Mail-Anfrage oder ein Anruf genügt. Selbstverständlich werden alle Anfragen vertraulich behandelt.

Ergänzend bieten die Pflegelotsinnen aber auch eine Sprechstunde an für eine kurze Beratung.

Die nächste Sprechstunde findet statt am Mittwoch, den 17.07.2024, von 11 Uhr bis 12.30 Uhr.

Zur besseren Organisation und damit keine Wartezeiten entstehen melden Sie sich bitte bis Montag, 15.07.2024, 10 Uhr an für eine Beratung

 

Sofern sich der zu Pflegende im Krankenhaus/ in der Klinik befindet, gehen Sie bitte auch zum dort angebotenden Sozialen Beratungsdienst. Ist der zu Pflegende privat versichert, rufen Sie die Compass-Pflegeberatung an. Auch diese kommt bei Bedarf zur Beratung ins Krankenhaus/ in die Klinik.

Die Pflegestützpunkte sind wichtige Beratungsstellen für gesetzlich Versicherte. Trägerunabhängig hilft man hier herauszufinden, welche Hilfe die beste für einen Betroffenen ist.
Pflegestützpunkte:
Ulm
Alb-Donau-Kreis
Seniorenberatungsstellen Landkreis Neu-Ulm
deutschlandweite Suche nach Beratung zur Pflege

Jede Krankenkasse bietet Ihnen eine Pflegeberatung.
Diese hilft auch beim Erstellen eines individuellen Versorgungsplans.
Fragen Sie deshalb gezielt bei Ihrer Krankenkasse nach einer Pflegeberatung.

Beratung für privat Versicherte: Compass, Tel. 0800/1018800

Im Herbst 2023 haben wir im Rahmen eines Dialogtags die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege in den Fokus genommen. Da rund 75% der Pflegebedürftigen überwiegend durch Angehörige gepflegt werden, spricht man auch bei den pflegenden Angehörigen von "Deutschlands größtem Pflegedienst". Aufgrund der weiteren Alterung der Gesell­schaft ist auch für die nächsten Jahre eine Zunahme der Zahl der Pflege­bedürftigen und weiter steigenden Versorgungs­bedarf zu erwarten.

Viele Pflegende sind einer hohen Doppelbelastung ausgesetzt und leisten oft viel mehr als von Außenstehenden wahrgenommen wird. Um die Vereinbarkeitsangebote der Universität Ulm mit den tatsächlichen Bedarfen ihrer pflegenden Beschäftigten abzugleichen, haben wir Beschäfigte mit Pflegeerfahrung zu einem Austausch eingeladen. Männer wie Frauen benötigen das Verständnis und Rahmenbedingungen, um Pflege und Beruf vereinbaren zu können.

Aus erster Hand wurde berichtet, welche vorhandenen Angebote wichtig sind und wo eventuell zusätzlicher Unterstützungsbedarf gesehen wird:

Die pflegenden Beschäftigten finden die Flexibilität bei der Arbeitszeit und beim Arbeitsort, das große Verständnis bei den Vorgesetzten und Kollegen sowie die Beratungsangebote der Pflegelotsinnen sehr wertvoll. Hilfreich wäre ergänzend, wenn die Mobile Arbeit für pflegende Beschäftigte bedarfsabhängig vorübergehend ausgeweitet werden könnte. Ebenso wurde vorgeschlagen, dass im Rahmen des Betrieblichen Gesundheitsmanagements und/oder des internen Fortbildungsprogramms an Veranstaltungen zur Gesunderhaltung von pflegenden Beschäftigten gedacht wird und z. B. den besseren Umgang bei emotionalen Belastungen durch die Pflege behandelt. (Mental load)
Neben der Beratung durch die Pflegelotsinnen ist auch der direkte Erfahrungsaustausch mit anderen Pflegenden wertvoll und soll weiter gefördert werden.
Schließlich wurde auch genannt, dass pflegende Angehörige hin und wieder in die Situation kommen können, dass sie ad hoc für den Pflegefall von der Arbeit freinehmen müssen. Für solche Fälle sollten Beschäftigte und ihre Vorgesetzten gerüstet sein, gerade wenn keine reguläre Vertretung vorhanden ist und/ oder z. B. eine Lehrveranstaltung davon betroffen ist (Vertretungsmanagement/ Notfallplan).

Haben Sie Vorschläge für eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Pflege, die wir vielleicht umsetzen können? Frau Stöckle, Tel. 50-25012, freut sich über Ihre Ideen.

 

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG vom 19.06.2023 führt zu mehreren Verbesserungen.

Das Pflegeunterstützungsgeld kann von Angehörigen pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in akuten Pflegesituationen in Anspruch genommen werden und ist damit nicht mehr beschränkt auf insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person. (Hierzu wurde § 44a Abs. 3 SGB XI geändert.)

Die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung für die häusliche Pflege werden schrittweise angehoben (Pflegegeld und Pflegesachleistungen).

Die Leistungszuschläge, die die Pflegeversicherung nach § 43c SGB XI für Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 in vollstationären Pflegeeinrichtungen seit 2022 übernimmt, werden erhöht. Die Höhe der monatlichen Zuschläge ist dabei abhängig von der Verweildauer der Pflegebedürftigen in der vollstationären Pflege.

Die Budgets für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege werden zum sogenannten Entlastungsbudget zusammengelegt. Dies gilt für pflegebedürftige Kinder (bis 25 Jahre) mit Pflegegrad 4 oder 5 ab dem Januar 2024. Ab dem Juli 2025 auch für die anderen. Neben einer Vereinfachung bedeutet das auch eine Erhöhung der Leistungen in diesem Bereich.

Nähere Informationen sehen Sie auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums

Haben Sie eine akute Pflegefallsituation in Ihrer Familie und müssen nun sofort tätig werden, um die Pflege zu organisieren?

Falls ja, kommen mehrere Möglichkeiten in Betracht, kurzfristig "frei" von der Arbeit zu erhalten.

  1. Antrag auf Urlaub
  2. Antrag auf Arbeitszeitausgleich
  3. evtl. Arbeitsbefreiung nach § 29 Abs. 1 oder 3 TV-L (TV-L-Beschäftigte) bzw. Sonderurlaub nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 AzUVO (Beamte)
  4. evtl. bis zu 10 Tage Pflegezeit bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung gem. § 2 Pflegezeitgesetz (TV-L-Beschäftigte) bzw. gem. § 74 Abs. 1 LBG (Beamte)
  5. evtl. § 28 TV-L bzw. § 72 LBG Sonderurlaub aus familiären Gründen unter Wegfall der Bezüge, wenn oben genannte Möglichkeiten nicht greifen

zu 4.: ergänzende Hinweise

- für Angestellte: für max. 10 Tage Entgeltausfall kann von der Pflegekasse des zu pflegenden Angehörigen Pflegeunterstützungsgeld und sofern der Beschäftigte nicht gesetzlich krankenversichert ist evtl. auch Zuschüsse zur Krankenversicherung beantragt werden
Das Pflegeunterstützungsgeld kann von Angehörigen seit 2024 pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in akuten Pflegesituationen in Anspruch genommen werden und ist damit nicht mehr beschränkt auf insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person.

- für Beamte: § 74 Abs. 1 LBG: Freistellung bis zu 10 Arbeitstage, davon 9 unter Belassung der Bezüge

- Zu den "nahen Angehörigen" im Sinne des Pflegezeitgesetzes zählen (Definition gilt für Angestellte und Beamte):

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
  • Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

- Die Beschäftigten sind verpflichtet, dem Arbeitgeber die Verhinderung an der Arbeitsleistung unverzüglich anzuzeigen. Eine besondere Form ist für die Anzeige nicht vorgeschrieben. Die Verwendung des Antragsformulars der Abt. III-1 wird empfohlen. Nicht in jedem Fall einer schlimmen Pflegesituation liegen alle Voraussetzungen für die "Pflegezeit bei kurzfristiger Arbeitsverhinderung" gem. § 2 PflegeZG bzw. § 74 Abs. 1 LBG vor. Das Formular bietet an, dass Sie für diesen Fall hilfsweise z. B. Arbeitszeitausgleich oder Urlaub beantragen.

Weitere Hinweise finden Sie in der Freistellungsübersicht bei "Recht" (im Intranet der Uni sichtbar).

Wir wollen Beschäftigte mit Pflegeverantwortung künftig noch besser unterstützen. Über den Mail-Verteiler "Pflegende Beschäftigte" versenden wir E-Mail-Nachrichten zum Thema "Pflege", um Sie z. B. über Neuerungen zu informieren oder um Bedarfe abzufragen.

Bei Interesse bitten wir Sie, eine kurze E-Mail an Frau Stöckle zu senden. Sie können sich jederzeit wieder mit einer kurzen E-Mail an Frau Stöckle aus dem Verteiler abmelden. 

Ihre Kontaktdaten (E-Mail-Adresse und Vor- und Nachnamen) werden in einer kennwortgeschützten Excel-Liste erfasst und vertraulich behandelt.
Frau Stöckle, Pflegelotsin steht Ihnen bei Fragen, aber ebenso für Verbesserungsvorschläge gerne zur Verfügung.

10 Schritte zu mehr Freiräumen für pflegende Beschäftigte (von berufundfamilie)

Denken Sie daran, dass Sie nach sechs Monaten Pflege (ab Pflegegrad 2) in häuslicher Umgebung Anspruch auf Verhinderungspflege haben.

Interne Fortbildungsveranstaltungen
Pflegethemen, Stressbewältigung, Angebote des Betrieblichen Gesundheitsmanagements zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit

Unfall, Schlaganfall, Krankheit oder Alter können dazu führen, dass Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr regeln können. Mit entsprechenden Vorsorgedokumenten können Sie Ihre Wünsche für diese Situationen festlegen und bestimmen, wer dann für Sie handeln soll. 
Nähere Informationen erhalten Sie u. a. auf den Seiten des Bundesjustizministeriums.

Neu seit dem 1. Januar 2023: In akuten Krankheitssituationen gibt es nun ein gesetzliches Ehegattennotvertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten. Wenn ein Ehegatte oder ein Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft selbst nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen in Gesundheitsangelegenheiten zu treffen, darf der andere Ehegatte / Lebenspartner für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten Entscheidungen für ihn treffen. Sobald der Patient wieder einwilligungs- und handlungsfähig ist, endet das gesetzliche Vertretungsrecht des Ehegatten automatisch. Eine Verpflichtung zur Vertretung besteht nicht.

Formular akute Pflegesituation für kurzfristige Arbeitsverhinderung (bis zu 10 Tage) nach § 2 PflegeZG bzw. § 74 ABs. 1 LBG - Angebot von der Abt. Personalservice

Musterformulare für Pflege- und Familienpflegezeit - Angebot von www.wege-zur-pflege.de

 

Seniorenwegweiser Ulm    Internationaler Seniorenwegweiser Ulm
Seniorenwegweiser Alb-Donau
Seniorenwegweiser Neu-Ulm

Bundesfamilienministerium
Pflegetelefon Rufnummer 030 20179131 - schnelle Hilfe für Angehörige
Wenn Sie Fragen zum Thema Pflege haben, oder am Ende Ihrer Kräfte sind und nicht mehr weiter wissen, können Sie sich gern an das Serviceteam des Pflegetelefons wenden:
- Anonym und vertraulich
- Gerne auch schriftlich per E-Mail an info@wege-zur-pflege.de
- Mit konkreten Hilfestellungen für Ihre individuelle Situation
- Als Lotse zu den Angeboten vor Ort
Wege zur Pflege
Serviceportal "Zuhause im Alter"
Bundesministerium für Gesundheit: Pflegebedürftig.Was nun?
Online-Ratgeber Pflege, Informationsbroschüren

Hilfe zum Auffinden der passenden Unterstützungsleistungen bietet auch die Webseite des Zentrums für Qualität in der Pflege (ZQP) - www.zqp.de
Aggression und Gewalt in der Pflege www.pflege-gewalt.de

Barrierefreies Bauen, Leitfaden des Wirtschaftsministeriums (Ba-Wü), Jan. 2017

"Pflegebedürftigkeit - was nun?", Ministerium für Arbeit und Soziales (Ba-Wü), März 2019

Ratgeber der Stiftung Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP)

speziell zu Demenz:
Informationsportal des Bundesfamilienministeriums Wegweiser Demenz
ProjektDEMENZ Ulm u. a. Angebote rund um Demenz in Ulm
Gedächtnissprechstunde Neurologie, Universitätsklinikum Ulm

Broschüre mit hilfreichen und nützlichen Adressen, zusammengestellt vom Sozialdienst der Bethesda Klinik Ulm: Alten- und Pflegeheime, Ambulante Pflegestationen, Beratungsstellen, Besuchsdienste, Betreuungsgruppen, Essen auf Rädern, Freizeitgestaltung, Gesprächsgruppen, Hausnotruf, Hospiz und Sterbebegleitung, Kostenübernahme bei Heimaufenthalt, Mittagstisch, Reparaturhilfen, Senioren-Weiterbildung, Service-Wohnen, Tagespflegestätten, Wohnungsauflösung/Entrümpelung, Januar 2018 (Info 2024: keine Fortschreibung, sondern Verweis auf Seniorenwegweiser)

Entlastung durch niedrigschwellige Betreuungsangebote und haushaltsnahe Dienste
Seit 2015 gibt es für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebotes extra Geldleistungen der Pflegeversicherung. Die Anbieter benötigen eine Zulassung/ Anerkennung, damit die Geldleistungen aus der Pflegeversicherung hierfür einfließen können. Bitte wenden Sie sich an die Pflegekasse bzw. dem privaten Versicherungsunternehmen oder den Pflegestützpunkt für nähere Auskünfte zur Verfügbarkeit der zugelassenen Anbieter in Ihrer Region.

Bayern (ergänzende Leistung seit 2018): Landespflegegeld ab Pflegegrad 2 und Hauptwohnsitz in Bayern

Urlaub mit Pflegebedürftigen - Informationen hierzu z. B. Pflegehotels www.pflege.de oder Reisemaulwurf e. V. Beratung/ Tipps für erholsame Auszeiten für Menschen mit Hilfe- und Pflegebedarf und deren pflegende Angehörige

Fahrservice Angebot des Seniorenrats Ulm für Ulmer Senioren, wenn sie eine Lobby-Card besitzen, schlecht zu Fuß sind und keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen können. Montag, Mittwoch und Donnerstag von 8-11 Uhr Tel. 0731/55215869

Titelseite der Notfallmappe
Inhaber und Serviceangebot: berufundfamilie Service GmbH