Abmahnung
Eine Abmahnung kann ausgesprochen werden, wenn eine Vertragspartei die vertraglich vereinbarten Pflichten nicht erfüllt. Das gilt grundsätzlich für beide Seiten.
In der Arbeitswelt ist es in der Regel der Arbeitgeber, bzw. die Dienststelle, die eine Abmahnung ausspricht.
In die Personalakte darf eine Abmahnung nur aufgenommen werden, wenn die abgemahnte Person vorher dazu Stellung genommen hat. Auf Antrag der Betroffenen ist auch der Personalrat zu beteiligen (Mitwirkung gemäß LPVG BaWü § 81 Abs. 2 Satz 2).
Sind wir beteiligt, hören wir uns beide Seiten an und stimmen der Abmahnung zu oder nicht. Beim Beteiligungsrecht der Mitwirkung ist die Dienststelle zwar nicht auf unsere Zustimmung angewiesen, muss aber bei einer Ablehnung die trotzdem ausgesprochene Abmahnung ausführlich begründen.
Einige sich hartnäckig haltende Irrtümer zum Thema
Eine Abmahnung muss schriftlich erfolgen
Das ist nicht der Fall, eine Abmahnung kann auch mündlich ausgesprochen werden. Es ist allerdings für den abmahnenden Teil später schwierig, dies auch nachzuweisen.
Vor einer Kündigung muss dreimal abgemahnt werden
Das ist ein weit verbreiteter Irrtum. In besonders schwerwiegenden Fällen ist überhaupt keine Abmahnung notwendig und wenn sich eine bereits abgemahnte Pflichtverletzung wiederholt, kann die Kündigung bereits nach der ersten Abmahnung ausgesprochen werden.