Informationen zum Coronavirus
Das Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in den letzten Tagen immer rascher ausgebreitet. Um die weitere Verbreitung zu verlangsamen, hat sich auch die Universität Ulm entschieden, weitreichende Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.
Informationen zur aktuellen Corona-Pandemie finden Sie unter folgenden Links:
Informationen zum Coronavirus der Universität Ulm
Corona-Seite des Personalrats
Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg
Ein gutes Merkblatt mit Verhaltensempfehlungen bietet die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Wir wollen, dass Sie gesund bleiben!
Um das zu erreichen, arbeiten wir eng mit dem Betrieblichen Gesundheitsmanagement an der Universität zusammen.
Hier finden Sie Übungsvorschläge des Betrieblichen Gesundheitsmanagements
Übungen fürs Home Office (auch für diejenigen geeignet, die keine Möglichkeit zum Home Office haben!)
Sollten sie aber doch mal krank werden,
ist Folgendes zu beachten:
- Am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit müssen Sie sich telefonisch oder per E-Mail bis zum normalen Dienstbeginn krank melden.
- Bei Krankheit nach Dienstantritt und anschließender Abwesenheit zählt der komplette Tag bereits als Krankheitstag.
Seit Einführung der elektronischen AU-Meldung
gilt für Beschäftigte im Bereich der ZUV das Meldeformular der Personalabteilung.
TV-L-Beschäftigte der Medizinischen Fakultät melden Arbeitsunfähigkeit und Dienstantritt der zuständigen Personalsachbearbeitung. Diese holt sich dann die notwendigen Informationen von der Krankenkasse.
Krank im Urlaub
Um Ihre Urlaubstage nicht zu verlieren, müssen Sie bereits ab dem ersten Krankheitstag zum Arzt gehen und Ihre Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen.
Wenn Sie sich im Ausland befinden, sollten Sie auch unbedingt Ihre Krankenkasse verständigen.
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Das BEM-Verfahren dient der Wiedereingliederung in den Berufsalltag nach längerer Krankheit (mehr als 6 Wochen). An der Uni Ulm gibt es dazu eine Dienstvereinbarung. Wenn Sie sich genauer informieren wollen, finden Sie dazu einen Artikel in unseren Personalratsnachrichten vom Juli 2015.
Wann müssen Sie eine Krankmeldung vorlegen?
Eine Krankmeldung oder, korrekter ausgedrückt, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (kurz: AU) müssen Sie spätestens am 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit vorlegen. Zu diesem Zeitpunkt muss sie auch schon beim Arbeitgeber eingehen.
Bitte achten Sie darauf, dass die AU für den Arbeitgeber keine Diagnose enthält! Der Durchschlag mit der Diagnose ist für die Krankenkasse bestimmt.
Manchmal ist eine Erkältung oder eine andere leichtere Erkrankung schon nach kurzer Zeit auskuriert. In welchen Fällen Sie bei einer Kurzzeiterkrankung eine AU vorlegen müssen, können Sie der unten stehenden Tabelle entnehmen.
Beachten Sie dabei aber bitte, dass ein Tag, an dem Sie anfangs gearbeitet haben, dann aber nach Hause gehen, weil Sie sich nicht wohl fühlen, bereits als ganzer Krankheitstag gilt!
Bei Beamtinnen und Beamten
gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 68 LBG (Landesbeamtengesetz). Danach müssen Sie, wenn die Krankheit voraussichtlich eine Woche übersteigt, ein ärztliches Zeugnis über die Dienstunfähigkeit und deren Dauer vorlegen.
Auf Verlangen muss die Dienstunfähigkeit auch schon vorher nachgewiesen werden.
Beim Vorliegen einer dienstunfähigen Erkrankung von mehr als sechs Wochen innerhalb eines Jahres ist das Betriebliche Eingliederungsmanagement einzuleiten.