Die Beteiligungsrechte des Personalrats
Informationsrecht
Im § 71 des Landespersonalvertretungsgesetzes heißt es:
"Die Personalvertretung ist zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten."
Das bedeutet, dass die Dienststelle dem Personalrat alle notwendigen Unterlagen zu dem Zeitpunkt vorlegen muss, zu dem eine Einwirkung auf Entscheidungen noch möglich ist. Nur wenn wir ausreichend und rechtzeitig informiert werden, können wir unsere Beteiligungsrechte zum Wohl der Beschäftigten in vollem Umfang wahrnehmen.
Mitbestimmung
Diese Seite befindet sich noch im Aufbau. Die Mitbestimmungsrechte sind im LPVG in den §§ 74 und 75 geregelt. Wir arbeiten zur Zeit daran, diese, angepasst an die Situation in der Universität Ulm, für Sie übersichtlich darzustellen.
Mitwirkung
Das Beteiligungsrecht der Mitwirkung besagt, dass die Dienststelle eine beabsichtigte Maßnahme auf Verlangen mit uns erörtern muss.
Auf welche Maßnahmen sich das Mitwirkungsrecht erstreckt, ist im § 81 des LPVG definiert.
Anhörung
Das Anhörungsrecht ist das "niederrangigste" unter unseren Beteiligungsrechten. Es kommt vor allem in Fällen von außerordentlicher Kündigung durch den Arbeitgeber zum Einsatz. Wir geben dann eine Stellungnahme ab, können damit aber eine Kündigung nicht verhindern. Sollte es im Anschluss an eine Kündigung jedoch zu einem Arbeitsgerichtsverfahren kommen, hat unsere im Rahmen der Anhörung abgegebene Stellungnahme durchaus Relevanz.