Das Ausspähen von Daten (§ 202a StGB), das Abfangen von Daten (§ 202b StGB) sowie die Vorbereitung dazu (§ 202c StGB - Hackerparagraf) sind strafbare Handlungen. Die Meldemöglichkeit einer Sicherheitslücke ist deshalb ausdrücklich keine Aufforderung, IT-Systeme der Universität zu hacken und Zugriff auf geschützte Daten zu nehmen oder diese zu missbrauchen. Die Meldung und ausführliche Dokumentation Ihnen bekannt werdender IT-Sicherheitslücken ist jedoch willkommen.
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