Nutzungsordnung des Hochschulsports der Universität Ulm (einschließlich „UniFit“) vom 17.11.2015

Aufgrund von §§ 8 Abs. 5 und 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 LHG des Artikel 1 (Landeshochschulgesetz (LHG)) des Dritten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Drittes Hochschulrechtsänderungsgesetz - 3. HRÄG) vom 01. April 2014 (GBl. Nr. 6, S. 99 ff) hat der Senat am 11.11.2015 auf der Grundlage der jeweils gültigen Entgeltordnung die nachstehende Nutzungsordnung beschlossen.

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

Nach Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt; alle maskulinen Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.

 

§ 1 Teilnahmeberechtigte

Die Teilnahme erfolgt gemäß § 1 Abs. 1 und 2 der jeweils geltenden Entgeltordnung. Die Zugehörigkeit ist auf Aufforderung durch Ausweis nachzuweisen.

§ 2 Anerkennung der Nutzungsordnung

Jede Teilnahme erfolgt auf der Basis dieser Nutzungsordnung. Dies gilt mit der Teilnahme als anerkannt.

§ 3 Ausschluss von der Teilnahme

(1) In begründeten Fällen können Teilnehmende befristet oder dauerhaft von den Sportangeboten des Hochschulsports der Universität insgesamt und am Fitness-Studios „UniFit“ ausgeschlossen werden. Gründe hierfür sind insbesondere Verstöße gegen die Entgeltordnung einschließlich der Nutzungsordnung und den Teilnahmebedingungen des Hochschulsports der Universität, Verstöße gegen die Aufforderungen des hierzu befugten Personals, Betrugsversuche bei der Anmeldung sowie ein Verhalten, das den Zielsetzungen der Sportangebote entgegenwirkt und dadurch die Durchführung nachhaltig stört.

(2) Ein Ausschluss ist vom Leiter des Hochschulsports schriftlich auszusprechen und zu begründen.

§ 4 Anmeldung

(1) Die Anmeldung erfolgt gemäß § 5 der jeweils gültigen Entgeltordnung. Die Anmeldung hat vor dem ersten Besuch des Sportangebots zu erfolgen.

(2) Aus inhaltlichen, methodischen und organisatorischen Gründen können vom Hochschulsport der Universität Teilnehmerlimitierungen vorgenommen werden.

(3) Anzahl und Art der Sportangebote, Anmeldetermine sowie die Höhe der Entgelte und Teilnehmerlimitierungen werden auf der Webseite des Hochschulsports der Universität und im Flyer des Hochschulsports bekannt gegeben.

§ 5 Leistungsumfang

Der jeweilige zeitliche Umfang und die Inhalte der Angebote sind in der Programmausschreibung angegeben.

§ 6 Ausfall und Veränderung von Veranstaltungen

Der Hochschulsport ist jederzeit berechtigt, Angebote ausfallen zu lassen oder in andere Angebotsarten zu wandeln. Dies wird nach Möglichkeit rechtzeitig angekündigt. Entgelte werden nur gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 der jeweils gültigen Entgeltordnung erstattet. Darüber hinaus entstehen keine Regressansprüche.

§ 7 Unfallversicherung / Haftung

(1) Für Mitglieder und Angehörige der Universität sowie für studierende Mitglieder der Hochschule Ulm und der Hochschule Neu-Ulm kann Unfallversicherungsschutz bei der Teilnahme an offiziellen und von der Universität durchgeführten Veranstaltungen des Hochschulsports im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen. Für Beschäftigte gelten die besonderen Grundsätze über den Versicherungsschutz beim Betriebssport. Für Beamte gilt ein Unfall im Rahmen des Hochschulsports nicht als Dienstunfall.

(2) Für Teilnehmer, die weder Mitglieder noch Angehörige der Universität sind, besteht kein Unfallversicherungsschutz.

(3) Die Universität übernimmt keine Haftung für Schäden der Teilnehmenden im Rahmen eines Sportangebotes der Universität. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden/Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Universität, deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Bei allen nicht selbst veranstalteten Kursen ist die Universität nur Vermittlerin und übernimmt keine Haftung.

(4) Die Teilnehmenden haften für alle vorsätzlich und fahrlässig verursachten Schäden, die der Universität entstehen. Für entliehene Sportmaterialien haften die Teilnehmenden in vollem Umfang des Neubeschaffungswertes. Allen Teilnehmenden wird der Abschluss einer Haftpflichtversicherung empfohlen, um gegenüber eventuellen Haftungsansprüchen aus Personen- oder Sachschäden Dritten gegenüber gedeckt zu sein, die im Rahmen des Sportbetriebes entstehen können.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Nutzungsordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm in Kraft. Sie findet erstmals ab dem Sommersemester 2016 Anwendung.

 

Ulm, den 17.11.2015

gez.

Prof. Dr.- Ing. Michael Weber - Präsident