Vorurteile zum E-Learning (Teil 4): Digitale Lehre - Wie sicher sind meine Daten?

Universität Ulm

Im vierten Teil der Reihe zu typischen E-Learning Vorurteilen geht Michael Gerth, unser Gastautor der Universität Halle, auf das Problem der Datensicherheit in der digitalen Lehre ein. Wie sicher sind die Studierendendaten im E-Learning?

Vorbehalte gegenüber einer digitalisierten Lehre zielen häufig auf einen vermeintlich mangelhaften Schutz persönlicher Daten. Was ist da dran?

Die Hochschulen nehmen Datenschutz sehr ernst, zumal sie über die Landesdatenschutzgesetze dazu verpflichtet sind. Dies ist auch der Grund, warum Hochschulen für die Lehrinhalte eigene Lernplattformen wie ILIAS oder Moodle unterhalten, die funktional sehr viele Möglichkeiten für die Lehre bieten, aber als komplexe Software auf den ersten Blick auch etwas unhandlich wirken. An praktisch jeder Universität Deutschlands werden die jeweiligen Lernplattform(en) vom jeweils universitätsinternen IT-Servicezentrum betreut, wobei die Server und deren Betrieb besonderen Sicherheitsanforderungen unterliegen. Lernplattformen (LMS), Video-Plattformen, Audience-Response-Systeme oder andere, zentral an einer Hochschule betriebene Lehr- und Lernsoftware unterliegen also den gleichen datenschutzrechtlichen Anforderungen wie alle anderen IT-Systeme auch.

Wenn Sie allerdings für die Lehre andere Software von Drittanbietern einsetzen, sei es Google Docs, Evernote, Doodle, Dropbox usw., dann geschieht dies grundsätzlich auf eigene Verantwortung. Der Einsatz solcher Software ist nicht unumstritten, weil damit persönliche Daten (z.B. Emailadressen von Studierenden) oder sensitive Daten (z.B. Forschungsergebnisse) auf Server Dritter gelangen könnten. Daher können Studierende die Nutzung solcher Software auch berechtigt ablehnen, ohne dass ihnen daraus Nachteile entstehen dürfen. Steht im Gegensatz dazu die Lernplattform der Hochschule als „Vermittlungsform“ in den Studienunterlagen, ist ihre Nutzung für Studierende verpflichtend.

Die persönlichen Daten der Studierenden unterliegen aber auch in anderer Hinsicht Schutzrechten: Eine direkte Lernüberwachung von Seiten der Lehrenden, also welche Studierende haben sich z.B. wann welche Dokumente online angesehen, dürfen von Lehrenden nicht erhoben und schon gar nicht für eine Leistungsbewertung herangezogen werden. Wenn die zu bewertende Leistung z.B. ein Referat ist, spielt es keine Rolle, ob der Studierende im Vorfeld auf die online bereitgestellten PDF geklickt hat. Daher sind diese Funktionen in einem Hochschul-LMS für Lehrende auch nicht verfügbar (abgesehen von sinnvollen Ausnahmen, etwa der Autorenschaft im Wiki oder einem Forum).

Die darüber hinausgehende, manchmal erhobene Forderung der völligen Anonymisierung in einem LMS ist allerdings mit unserem derzeitigen Verständnis von Hochschule nicht kompatibel. Zum einen sollen am Ende individuell zurechenbare (und auch in einem LMS erbrachte) Leistungen einen Abschluss zertifizieren, zum anderen sollen bestimmte Kurse nur den zugangsberechtigten Mitgliedern zur Verfügung stehen. Beides erfordert klare Identifizierungen.


Dieser Beitrag erschien zuerst auf dem Blog des LLZ Halle. Wir danken den Kollegen aus Halle für die freundliche Genehmigung, die spannenden Beiträge der Vorurteile-Reihe auch bei uns veröffentlichen zu dürfen!