Urheberrechtlich geschützte Materialien dürfen prinzipiell nur mit Genehmigung des Rechteinhabers genutzt werden. §52a des Urheberrechtgesetzes regelt Ausnahmen, die für Lehrzwecke prinzipiell etwas größere Freiheiten in der Verwendung von Materialien, an denen Dritte die Rechte haben, erlauben. So dürfen kleine Teile eines Werkes (maximal 12% und nicht mehr als 100 Seiten) eines geschützten Werkes einer abgegrenzten Nutzergruppe z.B. in einem passwortgeschützten Moodlekurs zur Verfügung gestellt werden, wenn dies der Veranschaulichung in der Lehre dient. Dabei gilt selbstverständlich, dass die Quellen genannt werden müssen. Nach Beendigung der Lehrveranstaltung müssen die geschützten Materialien wieder entfernt werden.
Ein Urteil des BGH vom 28.11.2013 schränkt die Anwendbarkeit des §52a UrhG ein. Der BGH hat in diesem Urteil festgelegt, dass die Ausnahmen des Urheberrechts für Lehrzwecke nur dann gelten, wenn der Rechteinhaber - in den meisten Fällen sind dies Verlage - keine angemessenen Lizenzen zur Verfügung stellt. Vor der Veröffentlichung von Materialien zu Lehrzwecken z.B. in einem passwortgeschützten Moodlekurs muss nach diesem Urteil zunächst geprüft werden, ob der Rechteinhaber eine Lizenz für die Nutzung anbietet, die Nutzungsrechte müssen also in der Regel gekauft werden.
Was bedeutet das für die Dozierenden undStudierenden an der Universität Ulm?
Für Dozierende haben wir einen Praxisleitfaden entwickelt, in dem wir die wichtigsten Regeln zusammenfassen und Ihnen Ansprechpartner für Nachfragen nennen. Dieser Leitfaden ging allen Universitätsmitarbeitern zu Beginn des Semesters per Email zu, Professoren erhielten zudem per Hauspost mehrere Printexemplare des Flyers. Der Flyer steht nun auch zum Download im E-Learning Portal zur Verfügung.
Da die Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material durch das BGH-Urteil stark eingeschränkt bzw. durch die Vorgabe, stets vorher zu prüfen, ob eine Lizenz erworben werden kann und diese auch entsprechend zu kaufen, verkompliziert wird, müssen alle Materialien, die elektronisch weitergegeben werden, sorgfältig geprüft werden. Von dem Urteil sind Scans aus Lehrbüchern oder Zeitschriftenartikeln einerseits betroffen, aber auch vom Dozierenden selbst verfasste Skripte oder Foliensätze sowie Vorlesungsaufzeichnungen. Bitte prüfen Sie vor der Veröffentlichung, ob diese frei von Materialien sind, an denen Dritte die Verwertungsrechte haben. Sind im Skript oder Foliensatz z.B. Bilder/Grafiken enthalten, die Sie aus Büchern, Zeitschriftenartikeln oder dem Internet entnommen haben, dann reicht es in der Regel nicht aus, wenn Sie die Quellen nennen (also zitieren), sondern Sie benötigen eine Lizenz, um diese als Bestandteil Ihres Materials (z.B. Skript, Foliensatz, Vorlesungsaufzeichnung) zu veröffentlichen und ihren Studierenden zur Verfügung zu stellen. Falls Sie die entsprechenden Lizenzen nicht kaufen können oder möchten, ersetzen Sie bitte unbedingt die entsprechenden Materialien durch alternative Materialien, die unter einer Creative Commons-Lizenz veröffentlicht wurden. Eine weitere Möglichkeit ist, dass Sie z.B. Bilder durch den Quellenhinweis ersetzen, so dass Ihre Studierenden sich die entsprechenden Materialien selbst beschaffen können. Gerne beraten wir Sie bei Fragen zu diesem Thema, schreiben Sie uns bitte eine Email oder rufen Sie uns an unter -31166.
Für Studierende bedeutet das Urteil des BGH, dass in Zukunft deutlich weniger Materialien im E-Learning zur Verfügung gestellt werden. Das macht das Lernen weniger komfortabel, da z.B. Originalquellen von Grafiken o.ä. aus mehreren Büchern und/oder Zeitschriften zusammengesucht werden müssen. Um Verletzungen des Urheberrechts zu vermeiden, schränken viele Dozierende ihr E-Learning-Angebot zudem ein, veröffentlichen also z.B. die Foliensätze aus der Vorlesung nicht mehr in Moodle oder lassen ihre Vorlesung nicht mehr aufzeichnen. Wir arbeiten im kiz und ZEL an Lösungen, mit denen wir den Aufwand zur Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen reduzieren können, damit Ihnen bald wieder der gewohnte Service in der Lehre geboten werden kann. Bis dahin bitten wir Sie um Verständnis für die Einschränkungen, die sich aus dem BGH-Urteil für das E-Learning ergeben. Falls Sie Nachfragen haben, dürfen Sie sich natürlich ebenfalls gerne an das Zentrum für E-Learning wenden, gerne erklären wir Ihnen die Hintergründe oder versuchen gemeinsam mit Ihren Dozierenden Lösungen für Sie zu finden.
Viele Grüße
Tatjana Spaeth-Hilbert
Zentrum für E-Learning