Berufsordnung
Landesärztekammer Baden-Württemberg - 14.01.1998; Abschnitt
B. Regelungen zur Berufsausübung
§ 6 Mitteilung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen
Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, die ihnen
aus ihrer ärztlichen Behandlungstätigkeit bekanntwerdenden unerwünschten
Arzneimittelwirkungen der Arzneimittelkommission
der deutschen Ärzteschaft mitzuteilen (Fachausschuß der
Bundesärztekammer).