Am 07.07.2000 (Bundesgesundheitsblatt 43, 7 (2000) S.
555 - 589) traten die neuen Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen
und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie) in Kraft. Diese
Richtlinien lösen die bisherigen "Richtlinien zur Blutgruppenbestimmung
und Bluttransfusion (Hämotherapie)" (veröffentlicht im Bundesgesundheitsblatt
39, 12 (1996) S. 468 - 489) ab.
Durch das am 07.07.1998 in Kraft getretene Transfusionsgesetz
(vgl. unseren Rundschreibenbeitrag Nr. 1.12, Rdsch. 1/1999) wurde die Bun-desärztekammer
auch formal in die auf dem Gebiet der Hämotherapie erforderliche Qualitätssicherung
eingebunden. Dies führte u. a. dazu, dass die Bundesärztekammer
die Richtlinien aus dem Jahre 1996 "Richtlinien zur Blutgruppenbestimmung
und Bluttransfusion (Hämotherapie)" überarbeitete und diese dem
neuesten Stand der Wissenschaft und Technik anpasste, um den Anforderungen
des Transfusionsgesetzes, insbesondere den §§ 12 und 18 TFG gerecht
zu werden. Diese Vorschriften weisen der Bundesärztekammer die Aufgabe
zu, durch Richtlinien den Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik
zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten
festzustellen. Bei der Neufassung der Richtlinien wurde dem System der
Qualitätssicherung auf allen Ebenen der Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen
und Anwendung von Blutprodukten besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Die
Richtlinien sollen allen Ärzten, die mit dem Gewinnen, Herstellen,
Lagern, Abgeben oder Inverkehrbringen von Blut, Blutbestandteilen oder
Blutprodukten, der Durchführung von blutgruppenseriologischen und
anderen transfusionsrelevanten Un-tersuchungen sowie der Anwendung von
Blutprodukten und der ent-sprechenden Nachsorge befasst sind, ein sicheres
Fundament für ihre Tätigkeit vermitteln.
Neu geregelt wurden in den Richtlinien auch die Anforderungen an die Verantwortung und die Zuständigkeit zur Wahrnehmung transfusionsmedizinischer Aufgaben. Nach den neuen Richtlinien ist der Transfusionsverantwortliche eine approbierte ärztliche Person, die eine den Aufgaben entsprechende Qualifikation und Kompetenz besitzen muss. Der Transfusionsverantwortliche muss transfusionsmedizinisch qualifiziert sein und sollte über hämostaseologische Grundkenntnisse verfügen. Seine Aufgabe ist es, die Einhaltung der einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Leitlinien und Empfehlungen sicher zu stellen und eine einheitliche Organisation bei der Vorbereitung und Durchführung von hämotherapeutischen Maßnahmen zu gewährleisten sowie das Qualitätssicherungssystem fortzuentwickeln. Der Transfusionsverantwortliche sorgt für die qualitätsgesicherte Bereitstellung der Blutprodukte, ist konsiliarisch bei der Behandlung von Patienten mit Blutprodukten tätig und leitet ggf. die Transfusionskommission. Der Transfusionsverantwortliche muss eine der folgenden Qualifikationen oder Voraussetzungen besitzen:
a) Facharzt für Transfusionsmedizin
b) Facharzt mit Zusatzbezeichnung "Bluttransfusionswesen"
c) Arzt eines Fachgebietes, in dem transfundiert werden
darf mit theoretischer Fortbildung (16 Stunden) einer Landesärztekammer
und einer vierwöchigen Hospitation in einer zur Weiterbildung für
Transfusionsmedizin befugten Einrichtung
d) Tätigkeit als Transfusionsverantwortlicher bei
Inkrafttreten dieser Richtlinie auf der Grundlage der Richtlinien von 1996
e) In einer Einrichtung, die nur Plasmaderivate anwendet:
neben der Qualifikation als Transfusionsverantwortlicher 8 Stunden theoretische
Fortbildung einer Landesärztekammer (eine Hospitation kann entfallen).
f) Jede Einrichtung, die Blutprodukte bereitstellt, kann
sich nach Inkrafttreten dieser Richtlinien auch eines externen Transfusionsverantwortlichen
bedienen, soweit dieser Transfusionsverantwortliche die Voraussetzungen
von a) oder b) nachweist.
Neben dem Transfusionsverantwortlichen, der die Blutprodukte bereit-stellt, ist für jede Behandlungseinheit (Klinische Abteilung) eine approbierte ärztliche Person als Transfusionsbeauftragter zu bestellen, der in der Krankenversorgung tätig und transfusionsmedizinisch qualifiziert ist. Der Transfusionsbeauftragte muss über eine entsprechende Erfahrung und sollte über hämostaseologische Grundkenntnisse verfügen. Der Transfusionsbeauftragte stellt nach den neuen Richtlinien in Zusammenarbeit mit dem Transfusionsverantwortlichen und ggf. der Transfusionskommission die Durchführung der festgelegten Maßnahmen in der Abteilung sicher: Er berät in Fragen der Indikation, Qualitätssicherung, Organisation und Dokumentation der Hämotherapie, sorgt für den ordnungsgemäßen Umgang mit den Blutprodukten und nimmt weitere Aufgaben nach dem Transfusionsgesetz war. Der Transfusionsbeauftragte muss eine der folgenden Qualifikationen oder Voraussetzungen besitzen:
a) Facharzt für Transfusionsmedizin
b) Facharzt mit Zusatzbezeichnung "Bluttransfusionswesen"
c) Facharzt eines Fachgebietes, in dem transfundiert
werden darf mit theoretischer Fortbildung (16 Stunden) einer Landesärztekammer
d) Tätigkeit als Transfusionsbeauftragter bei Inkrafttreten
dieser Richtlinie auf der Grundlage von 1996
e) In einer Einrichtung, die nur Plasmaderivate anwendet:
neben der Qualifikation als Transfusionsverantwortlicher 8 Stunden theoretische
Fortbildung einer Landesärztekammer (eine Hospitation kann entfallen)
Die Bundesärztekammer hat ein 8- bzw. 16-stündiges Fortbildungscurriculum zur Qualifikation als Transfusionsbeauftragter/Transfusionsverantwortlicher entwickelt. Anfragen zu dem Curriculum sowie zur Kursterminen sind an die Akademie für ärztliche Fortbildung (Tel.: 07121/917-416) zu richten.
Zusammen mit den vom Vorstand und vom wissenschaftlichen
Beirat der Bundesärztekammer herausgegebenen "Leitlinien zur Therapie
mit Blutkomponenten und Plasmaderivaten" stellen die "Richtlinien zur Gewinnung
von Blut und Blutbestandteilen zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie)"
ein Regelwerk dar, das der Ärzteschaft als Richtschnur dienen soll,
um Blutprodukte effektiv und sicher einzusetzen und das hilft, Blutspender
vor Schäden zu schützen.
ÄK - 189.1 Sep 1999
aus dem Rundschreiben Nr. 2/2000 der Bezirksärztekammer
Süd-Württemberg, Tübingen
mit freundlicher Erlaubnis von Frau Dr. iur. Kiesecker